Geschäftsnummer:
ZZ.1982.24
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
08.06.1982
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.272
Titel:
Bodenverbesserung
Resümee:
§ 82bis Bodenverbesserungsverordnung. Intertemporalrechtlich massgeblicher Zeitpunkt. In den Bodenverbesserungsverfahren, bei denen die Kostenverteilung in zwei Etappen aufgelegt wird, ist die erste Auflage, nämlich diejenige der Richtlinien und Grundelemente massgeblich.
SOG 1982 Nr. 24
**§ 82bis Bodenverbesserungsverordnung.**Intertemporalrechtlich
massgeblicher Zeitpunkt. In den Bodenverbesserungsverfahren, bei denen die
Kostenverteilung in zwei Etappen aufgelegt wird, ist die erste Auflage, nämlich
diejenige der Richtlinien und Grundelemente massgeblich.
Die Bodenverbesserungsverordnung enthält eine bei der
Revision von 1979 eingeführte intertemporalrechtliche Vorschrift, nämlich §
82bis Nach ihr sind alle Bodenverbesserungsunternehmen, bei denen der
Kostenverteilungsplan bereits aufgelegt worden ist, nach dem bisherigen Recht
abzuschliessen. In den Bodenverbesserungsverfahren, bei denen die
Kostenverteilung in zwei Etappen aufgelegt wird, ist die erste Auflage, nämlich
diejenige der Richtlinien und Grundelemente, die für § 82bis massgebliche
Auflage, da die zweite Auflage nur noch die Ausführung der genehmigten
Richtlinien und Grundelemente enthält. Es wäre intertemporalrechtlich gesehen
unsinnig, die Rechtsänderung ausgerechnet zwischen der Festsetzung der
Grundelemente und der Ausführung der Grundelemente eintreten zu lassen.
Sinnvoll ist vielmehr, wenn die Richtlinien und Grundelemente, die noch unter
der Herrschaft des alten Rechts aufgelegt worden sind, für die detaillierte
Kostenverteilung massgeblich bleiben, so dass diese letztere vom neuen Recht
nicht mehr berührt wird.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1982
© 2015 juris