Geschäftsnummer:
ZZ.1982.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
05.05.1982
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.217
Titel:
Gerichtskostenvorschuss, Rekurs dagegen
Resümee:
§ 94 Abs. 4 ZPO. Gegen die Auferlegung eines Gerichtskostenvorschusses und die damit verbundene Androhung, bei Nichtleisten des Vorschusses innert Frist werde die anbegehrte Prozesshandlung unterbleiben oder die hängige Streitsache abgeschrieben (§ 94 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) ist der Rekurs nicht zulässig. Eine Rekursmöglichkeit ist erst bei der Anordnung der genannten Sanktionen gegeben.
SOG 1982 Nr. 2
**§ 94 Abs. 4 ZPO.**Gegen die Auferlegung eines
Gerichtskostenvorschusses und die damit verbundene Androhung, bei Nichtleisten
des Vorschusses innert Frist werde die anbegehrte Prozesshandlung unterbleiben
oder die hängige Streitsache abgeschrieben (§ 94 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) ist der
Rekurs nicht zulässig. Eine Rekursmöglichkeit ist erst bei der Anordnung der
genannten Sanktionen gegeben.
Beim Obergericht wurde Rekurs erhoben gegen eine Verfügung
des Instruktionsrichters, nach der einem Kläger Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses gesetzt und für den Fall der Nichtleistung innert Frist
Abschreibung der Klage angedroht wurde. Das Obergericht trat auf den Rekurs
nicht ein. Es erachtete die angefochtene Verfügung als prozessleitende Verfügung
und wies darauf hin, dass nach § 300 lit. b ZPO gegen solche Verfügungen der
Rekurs nur zulässig ist, wenn es im Gesetz vorgesehen ist. Es setzte sich mit
der Bestimmung von § 94 Abs. 4 ZPO auseinander, der einzigen Bestimmung, welche
für das Gebiet der Kostenvorschusspflicht eine Rekursmöglichkeit vorsieht. Es
führte hierzu aus:
Das Obergericht hat in RB 1967 Nr. 7 festgehalten, dass
gegen die Anordnung der Sanktion der Rekurs zulässig ist und in einem solchen
Fall immer noch geltend gemacht werden kann, die Sanktion sei grundsätzlich
unzulässig. Im gleichen Entscheid hat das Obergericht es als sehr fraglich
bezeichnet, "ob § 94 Abs. 4 ZPO, der die Rekursmöglichkeiten im Gebiet der
Vorschusspflicht behandelt, es zulässt, dass bereits gegen die Androhung der
Sanktion Rekurs erhoben werden kann." In einem Rekursentscheid vom 23.
Dezember 1981 i.S. H./P. hat dann das Obergericht ausdrücklich entschieden,
dass eine Rekursmöglichkeit nur gegen die Anordnung, nicht aber bereits gegen
die Androhung der Sanktion besteht. An dieser Praxis ist festzuhalten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Mai 1982
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