Geschäftsnummer:
ZZ.1982.14
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
25.05.1982
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.112
Titel:
Voraussetzungen für Einstellung eines Strafverfahrens, "in dubio reo" - Grundsatz nicht anwendbar
Resümee:
§§ 97 ff. StPO. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens. Der Grundsatz "in dubio pro reo" darf bei der Prüfung der Frage, ob ein Strafverfahren einzustellen sei, nicht angewendet werden.
SOG 1982 Nr. 14
**§§ 97 ff. StPO.**Zu den materiellen Voraussetzungen
für die Einstellung eines Strafverfahrens. Der Grundsatz "in dubio pro
reo" darf bei der Prüfung der Frage, ob ein Strafverfahren einzustellen
sei, nicht angewendet werden.
In der solothurnischen Strafprozessordnung sind die
Voraussetzungen dafür, wann anstelle der Überweisung zur gerichtlichen
Beurteilung die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen ist, nicht näher
umschrieben. In den §§ 97-103 finden sich lediglich einige Bestimmungen
formeller Natur betreffend das Verfahren.
Im Entwurf 1965 zur neuen Strafprozessordnung wurde in § 179
noch bestimmt, dass auf Einstellung der Untersuchung zu erkennen sei, wenn
keine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beschuldigten vorliege oder wenn
die belastenden Tatsachen zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht genügen. Im
späteren Entwurf Haefliger wurde § 179 des Vorentwurfes 1965 als entbehrlich
bezeichnet. Es sei klar, wann ein Strafverfahren einzustellen sei und man
könnte dies nur so umschreiben, dass damit recht wenig gesagt wäre (vgl.
Bemerkungen im Entwurf Haefliger zu §§ 97 ff. StPO).
Eine Strafuntersuchung ist einzustellen, wenn einer der
allgemein anerkannten Einstellungsgründe wie Ableben des Beschuldigten,
Verjährung, Fehlen oder Wegfall einer Prozessvoraussetzung, offensichtliches
Fehlen eines Tatbestandsmerkmals sowie das Fehlen eines ausreichenden
Tatverdachts vorliegt. Beim letztgenannten, in der Praxis häufigen
Einstellungsgrund des mangelnden Beweises ist es Aufgabe der zuständigen
richterlichen Instanz, die Prozessaussichten nach pflichtgemässem Ermessen zu
beurteilen. Dabei ist in der Lehre unbestritten, dass der Grundsatz "in
dubio pro reo" bei der Prüfung der Frage, ob das Strafverfahren
einzustellen sei, nicht angewendet werden darf. In Zweifelsfällen soll vielmehr
die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren stattfinden (vgl.
Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 198 f.;
Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, N 3 zu Art. 184).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Mai 1982
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