Geschäftsnummer: ZZ.1981.36
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 14.04.1981
FindInfo-Nummer: O_VS.2015.128
Titel: Verlängerung der Frist von 365 Tagen nch Art. 19 Abs. 2 AIVV
Resümee:
Art. 19 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung. Fällt der erste Tag der Frist von 365 Tagen in die Zeit eines Auslandsaufenthaltes, ist die Frist um die ganze Dauer dieses Aufenthaltes zu verlängern und nicht nur um den Teil, der innerhalb der Frist liegt.
SOG 1981 Nr. 36
**Art. 19 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung.**Fällt der erste Tag der Frist von 365 Tagen in die Zeit eines Auslandsaufenthaltes, ist die Frist um die ganze Dauer dieses Aufenthaltes zu verlängern und nicht nur um den Teil, der innerhalb der Frist liegt.
Die als freie Schauspielerin tätige, oft im Ausland auftretende I. S. ersuchte um die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern, da sie ohne neues Engagement sei. Die Arbeitslosenkasse G. verneinte den Anspruch von Frau S., da diese sich nicht über die von Art. 12 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AlVV) geforderten 150 beitragspflichtigen Arbeitstage innerhalb der 365 dem Beginn der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Tage ausweisen könne. -- Frau S. liess gegen diesen Entscheid Beschwerde führen und machte geltend, die Frist von 365 Tagen sei nach Art. 19 Abs. 2 AlVV um die ganze von ihr im Ausland zugebrachte Zeit zu verlängern und nicht bloss um den Teil, der in die 365tägige Frist falle, wie dies die Kasse gemacht habe. Gehe man in der von Frau S. vertretenen Weise vor, erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 AlVV. -- Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und führte dazu folgendes aus:
1. Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. Januar 1981 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Somit läuft die Frist von 365 Tagen vom 8. Januar 1980 bis 7. Januar 1981. In dieser Zeit stand Frau S. während rund 250 Tagen in einem Arbeitsverhältnis, dies jedoch zu einem guten Teil an deutschen Theatern
2. Die Beschwerdeführerin hat sich in der fraglichen Zeit an 308 Tagen im Ausland aufgehalten. Zählt man, ausgehend vom Stichtag 8. Januar 1980, die 308 Tage zurück, um welche die 365tägige Frist zu verlängern ist, kommt man auf den 6. März 1979 als dem Beginn des verlängerten Zeitraumes. In der Zeit vom 6. März 1979 bis zum 7. Januar 1981 hat die Beschwerdeführerin gesamthaft 194 beitragspflichtige Arbeitstage geleistet. Auf eine Sechs-Tage-Woche umgerechnet ergibt dies 166,3 effektiv anrechenbare Arbeitstage. Zwar mag es zutreffen, dass Frau S. am Theater jeweils an sieben Tagen pro Woche zu arbeiten hatte, doch wird zweifellos - und sei es nur, um der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung Genüge zu tun - eine entsprechende Kompensation nach Abschluss des Engagements stattgefunden haben, so dass letzten Endes doch eine Sechs-Tage-Woche resultiert. Vorliegend ist diese Frage aber ohnehin nicht mehr wesentlich, da auch bei Annahme einer Sechs-Tage-Woche die vorgeschriebenen 150 Tage erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung von Frau S. ist demnach zu bejahen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 14. April 1981
© 2015 juris