Geschäftsnummer:
ZZ.1981.34
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
18.05.1981
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.301
Titel:
Exmission von Mietern
Resümee:
Gewohnheitsrechtliche Kompetenz des Oberamtmanns zur Exmission von Mietern und Pächtern. Der Oberamtmann darf die Exmission nur dann anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar sind. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen.
SOG 1981 Nr. 34
Gewohnheitsrechtliche Kompetenz des Oberamtmanns zur
Exmission von Mietern und Pächtern. Der Oberamtmann darf die Exmission nur dann
anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar sind. An diese Voraussetzung sind
strenge Anforderungen zu stellen.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die
gewohnheitsrechtliche Kompetenz des Oberamtmannes zur Exmission von Mietern und
Pächtern. Nach der entsprechenden jahrzehntelangen Praxis darf aber der
Oberamtmann die Exmission nur dann anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar
sind, d. h. wenn ohne weiteres feststeht, dass das Miet- oder Pachtverhältnis
aufgelöst ist (RB 1962 Nr. 40; 1972 Nr. 45).Betreffend Klarheit der
Verhältnisse sind strenge Anforderungen zu stellen: Dem Oberamtmann als
Verwaltungsbeamten kann es nicht zukommen, in einem Zuge strittige
zivilrechtliche Verhältnisse zu entscheiden und die Exekution dieses
Entscheides durchzuführen. Nur wo die Verhältnisse wirklich ohne weiteres
vollständig klar sind, darf die bereits in die Exekution hineingreifende
gewohnheitsrechtliche Exmission angeordnet werden. Besteht nur die geringste
Unklarheit, hat der Oberamtmann den Gesuchsteller an den Zivilrichter zu
verweisen. Die Zivilprozessordnung stellt ja dem Eigentümer in § 255 lit. c ein
rasches und einfaches Verfahren zur Verfügung, wenn er geltend machen will,
dass jemand ohne Rechtsanspruch sein Eigentum besetzt halte und wegzuweisen
sei. Ein entsprechender Entscheid des Zivilrichters ist dann vom Oberamtmann im
(normalen) Vollstreckungsverfahren ohne weiteres zu vollstrecken.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1981
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