Enforcement cannot re-open final judgment

ZZ.1981.33Übriges Gericht15.11.1981Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Verwaltungsgericht dismissed a complaint against an enforcement order issued on the basis of a final Obergericht judgment. It held that enforcement proceedings cannot be used to attack the merits of the enforceable judgment, even with new facts and evidence. Only later extinction or deferral of the judgment debt could matter, and none was alleged. The court also held that a pending revision request does not automatically suspend enforcement; only the Obergericht, as revision judge, may order a stay.

Omnilex-Regeste

§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO; § 312 ZPO; enforcement of a final judgment and relationship to revision: In enforcement proceedings the enforceable, legally binding judgment may not be re-opened or attacked on the merits, even by invoking new facts or evidence. Admissible objections are limited to supervening grounds extinguishing or deferring the claim after judgment, such as performance, waiver, or deferment. The mere pendency of a revision request does not suspend enforcement ex lege; a stay may be ordered only by the revision court itself (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1981.33**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:16.11.1981
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.300
Titel:** Vollstreckung**
Resümee:§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO. Im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Revisionsverfahren.
SOG 1981 Nr. 33 **§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO.*Im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Revisionsverfahren. Der angefochtene Vollstreckungsbefehl bezieht sich auf ein Obergerichtsurteil, das unbestrittenermassen rechtskräftig und deshalb auch vollstreckbar ist. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers kann man schliessen, dass er die Vollstreckung deshalb beanstandet, weil er das Obergerichtsurteil als falsch erachtet. Er glaubt, dass er für seine Auffassung neue Tatsachen und Beweismittel zur Verfügung habe. Allein, im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. -- Was -- nach § 330 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO) -- vorgebracht werden könnte, ist, dass der im vollstreckbaren Urteil festgestellte Anspruch hinterher untergegangen oder aufgeschoben worden sei (durch Erfüllung, Erlass, Stundung usw. -- dazu Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 242).Der Beschwerdeführer macht aber nichts in dieser Richtung geltend. Effektiv geht es dem Beschwerdeführer um eine Revision des Obergerichtsurteils auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel. Er hat denn auch bereits beim Obergericht ein Revisionsgesuch eingereicht. Er glaubt -- wie man dem letzten Satz seiner Beschwerdeschrift entnehmen kann --, dass allein schon wegen der Tatsache, dass er ein Revisionsgesuch eingereicht hat, die Vollstreckung aufgehoben werden müsse. Dem ist aber nicht so. Die Vollstreckungsbehörden -- Oberamtmann, Verwaltungsgericht -- dürfen nicht von sich aus die Tatsache, dass ein Revisionsverfahren hängig ist, als Hemmnis der Vollstreckung berücksichtigen. Nur der Revisionsrichter selbst -- im vorliegenden Fall das Obergericht -- kann die Vollstreckung sistieren (§ 312 ZPO).Sollte der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist das Urteil des Obergerichtes über sein Revisionsgesuch erhalten, steht es ihm frei, beim Obergericht zu beantragen, es möge die Vollstreckung vorsorglicherweise einstellen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind somit nicht geeignet, den Vollstreckungsbefehl als unrechtmässig zu qualifizieren. Es sind aber auch keine andern Gründe ersichtlich, aus denen der Befehl beanstandet werden könnte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1981

Schlagwörter

enforcementfinal judgmentrevisionnew evidencestay of execution

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a final judgment may be challenged in enforcement proceedings on the basis of new facts and evidence.

Extrahierter Entscheid

No. In enforcement proceedings, the final judgment to be enforced cannot be questioned, even if the party relies on new facts or evidence.

Extrahierte Begründung

Only the fate of the enforceable claim after judgment, such as extinction or deferral by performance, waiver, or stay, may be raised; the appellant alleged nothing of that kind.

Kernrechtsfrage

Whether a pending revision request automatically suspends enforcement of the judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The mere filing of a revision request does not by itself halt enforcement; only the revision judge may order a stay.

Extrahierte Begründung

Enforcement authorities may not treat the pendency of revision as an automatic obstacle. A stay can be requested from the Obergericht, which alone may suspend execution.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.