Provisional costs allocation in builder’s lien proceedings

ZZ.1981.3Übriges Gericht07.09.1981Partially Granted

Zusammenfassung

In proceedings for provisional registration of a builder’s lien, the appellate court held that if the applicant is granted provisional protection but is ordered to file the main action within a set period, the costs of the summary proceedings should not provisionally be charged to the landowner. Rather, under the causation principle and given the limited proof requirements for such a lien, court costs are to be provisionally imposed on the applicant and party costs provisionally offset, leaving the final allocation to the main action. The appeal was therefore partly upheld and the lower court’s cost order modified accordingly.

Regest

§ 101 Abs. 2, §§ 255 ff. ZPO; Art. 961 Abs. 3 ZGB: Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt und dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung des Hauptprozesses angesetzt, so sind die Kosten des Summarverfahrens vorläufig nach dem Verursacherprinzip dem Gesuchsteller aufzuerlegen; die Parteikosten sind vorläufig wettzuschlagen. Die endgültige Kostenverteilung bleibt dem Hauptprozess vorbehalten. Dies gilt namentlich deshalb, weil an die Glaubhaftmachung des Anspruchs im Verfahren der vorläufigen Eintragung nur reduzierte Anforderungen gestellt werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1981.3**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:08.09.1981
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.259
Titel:** Bauhandwerkerpfandrecht, Prozesskosten des Summarverfahrens**
Resümee:§ 101 Abs. 2, §§ 255 ff. ZPO; Art. 961 Abs. 3 ZGB. Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt und Frist gesetzt zur Anhebung des Hauptprozesses, sind - unter Vorbehalt des endgültigen Entscheids im Hauptprozess - die Gerichtskosten des Summarverfahrens vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen.
SOG 1981 Nr. 3 **§ 101 Abs. 2, §§ 255 ff. ZPO; Art. 961 Abs. 3 ZGB.*Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt und Frist gesetzt zur Anhebung des Hauptprozesses, sind - unter Vorbehalt des endgültigen Entscheids im Hauptprozess - die Gerichtskosten des Summarverfahrens vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen. In einem Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligte der Amtsgerichtspräsident die vorläufige Eintragung, knüpfte sie indessen an die Bedingung, dass der Gesuchsteller innert einem Monat das Pfandrecht gerichtlich geltend mache. Er auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner (Eigentümer des betreffenden Grundstücks) und verpflichtete diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller. Der Gesuchsgegner erhob gegen den Kostenentscheid Rekurs und verlangte, es sei erst im Hauptprozess zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens betreffend die vorläufige Eintragung zu tragen habe. -- Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Es führte dazu folgendes aus: Wird für die Sicherung eines Anspruches eine vorsorgliche Verfügung erlassen, zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches jedoch dem Gesuchsteller Frist gesetzt, erscheint es nicht angebracht, die Kosten des Verfahrens betreffend Erlass der vorsorglichen Verfügung dem Gesuchsgegner zu überbinden. Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie beim Bauhandwerkerpfandrecht an die Glaubhaftmachung des Anspruches nur geringe Anforderungen gestellt werden. In einem solchen Fall ist es angebracht, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die endgültige Tragung der Gerichts- und Parteikosten im Hauptprozess entscheiden zu lassen (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, § 67 N 5; D. Stückelberger, Die Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht; S. 34; ZR 67 Nr. 41 E 7). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahin zu ändern, dass die Gerichtskosten vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen sind. Über die endgültige Tragung der Gerichts- und Parteikosten ist im Hauptprozess zu entscheiden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, hätte der Gerichtspräsident auf Antrag nachträglich noch über die Kosten zu entscheiden. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. September 1981

Schlagwörter

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