projekte
ZZ.1981.17 ΓÇó Drunk driving proven by blood alcohol and post-absorption
ZZ.1981.17Übriges Gericht30.07.1981Dismissed
The driver appealed against the police department’s withdrawal of his driving licence after an accident and a blood test showing 0.84-0.94‰. He argued that a Calvados consumed shortly before the drive might still have been in the absorption phase, and requested additional expert evidence. The court held that no further clarification was needed. Under Art. 2(2) VRV, intoxicated driving is proven whenever the driver has at least 0.8‰ blood alcohol or alcohol in the body leading to that level, so the post-absorption issue was irrelevant. The complaint was dismissed.
Art. 2 Abs. 2 VRV; Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit; Bedeutung der sogenannten Nachresorption. Ist beim Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gewichtspromillen festgestellt oder eine Alkoholmenge im Körper nachgewiesen, die zu einer solchen Konzentration führt, so gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung als bewiesen. Auf die Frage, ob der Alkohol bei der Fahrt noch nicht vollständig resorbiert war, kommt es nicht an, wenn der festgestellte bzw. nachgewiesene Alkoholgehalt die Schwelle von 0,8 Promillen erreicht oder überschreitet; weitere medizinische Abklärungen sind entbehrlich (vgl. Erwägungen zum Nachresorptionsproblem).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1981.17** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 31.07.1981 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.284 |
| Titel: | ** Fahren in angetrunkenem Zustand, Nachresorption** |
| Resümee: | ** Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV). Nachweis einer Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit; Auswirkung der Verordnungsbestimmung auf das Problem der sogenannten Nachresorption.** |
| SOG 1981 Nr. 17 ** Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV).*Nachweis einer Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit; Auswirkung der Verordnungsbestimmung auf das Problem der sogenannten Nachresorption. Der Motorfahrzeugführer D. verursachte um 00.30 Uhr einen Unfall. Um 01.00 Uhr wurde bei ihm eine Blutprobe vorgenommen. Es ergab sich für diesen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,84-0,94 0/00. Das Polizeidepartement entzog ihm gestützt darauf den Führerausweis. Er erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, er sei kurz vor Mitternacht in ein weiteres Restaurant gegangen und habe noch einen Kaffee und ein Calvados konsumiert. Um ca. 00.15 Uhr habe er das Restaurant verlassen. Zwischen konsumieren des Calvados (00.00-00.15) und dem Unfallzeitpunkt (00.30) sei die Resorptionszeit noch keineswegs abgelaufen. Es sei dem Gerichtsmediziner die Frage zu unterbreiten, welche Alkoholkonzentration in der Zeit von 00.20 bis 00.30 vorhanden gewesen sei. -- Das Verwaltungsgericht lehnte eine Ergänzung der Expertise ab und wies die Beschwerde ab. Es begründete den Entscheid im Hauptpunkt wie folgt: Weitere Abklärungen erscheinen als überflüssig. ... Die Behauptung, dass unmittelbar vor der Fahrt noch ein Calvados getrunken worden sei, spielt keine Rolle, da nach Art. 2 Abs. 2 VRV (in Kraft seit 1. Januar 1980) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Falle als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt. Die Frage einer allfälligen Nachresorption nach abgeschlossener Fahrt verliert somit ihre Bedeutung, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Unfallfahrt und des Unfallereignisses zumindest eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkohol-Konzentration von über 0,8 Gewichtspromillen geführt hat. Der Beschwerdeführer hat sein Motorfahrzeug somit in angetrunkenem Zustand geführt. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1981 |
|---|