Geschäftsnummer:
ZZ.1981.17
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
31.07.1981
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.284
Titel:
Fahren in angetrunkenem Zustand, Nachresorption
Resümee:
Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV). Nachweis einer Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit; Auswirkung der Verordnungsbestimmung auf das Problem der sogenannten Nachresorption.
SOG 1981 Nr. 17
**Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln
(VRV).**Nachweis einer Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit; Auswirkung
der Verordnungsbestimmung auf das Problem der sogenannten Nachresorption.
Der Motorfahrzeugführer D. verursachte um 00.30 Uhr einen
Unfall. Um 01.00 Uhr wurde bei ihm eine Blutprobe vorgenommen. Es ergab sich
für diesen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,84-0,94 0/00. Das
Polizeidepartement entzog ihm gestützt darauf den Führerausweis. Er erhob beim Verwaltungsgericht
Beschwerde. Er machte geltend, er sei kurz vor Mitternacht in ein weiteres
Restaurant gegangen und habe noch einen Kaffee und ein Calvados konsumiert. Um
ca. 00.15 Uhr habe er das Restaurant verlassen. Zwischen konsumieren des
Calvados (00.00-00.15) und dem Unfallzeitpunkt (00.30) sei die Resorptionszeit
noch keineswegs abgelaufen.
Es sei dem Gerichtsmediziner die Frage zu unterbreiten,
welche Alkoholkonzentration in der Zeit von 00.20 bis 00.30 vorhanden gewesen
sei. -- Das Verwaltungsgericht lehnte eine Ergänzung der Expertise ab und wies
die Beschwerde ab. Es begründete den Entscheid im Hauptpunkt wie folgt:
Weitere Abklärungen erscheinen als überflüssig. ... Die
Behauptung, dass unmittelbar vor der Fahrt noch ein Calvados getrunken worden
sei, spielt keine Rolle, da nach Art. 2 Abs. 2 VRV (in Kraft seit 1. Januar
1980) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Falle
als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von
0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt. Die Frage einer
allfälligen Nachresorption nach abgeschlossener Fahrt verliert somit ihre
Bedeutung, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der
Unfallfahrt und des Unfallereignisses zumindest eine Alkoholmenge im Körper
hatte, die zu einer Blutalkohol-Konzentration von über 0,8 Gewichtspromillen
geführt hat. Der Beschwerdeführer hat sein Motorfahrzeug somit in angetrunkenem
Zustand geführt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1981
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