Geschäftsnummer:
ZZ.1980.7
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
09.12.1980
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.280
Titel:
Arbeitsgericht, Nichtigkeitsgrund Gesetzesverletzung
Resümee:
§ 35 lit. e Gesetz über die Arbeitsgerichte. Wird dieser Nichtigkeitsgrund angerufen, so überprüft das Obergericht die Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der gerügten Gesetzesverletzungen, sondern vollständig.
SOG 1980 Nr. 7
*§ 35 lit. e Gesetz über die Arbeitsgerichte.***Wird dieser Nichtigkeitsgrund angerufen, so überprüft das Obergericht die
Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der gerügten Gesetzesverletzungen,
sondern vollständig.
In dem vorn bei Nr. 3 angeführten Beschwerdefall äusserte
sich das Obergericht unter Ziff. 3 der Erwägungen zum Umfang seiner
Überprüfungsbefugnis wie folgt:
Nachdem sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auf
den Nichtigkeitsgrund der Gesetzesverletzung berufen hat, ist die
Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen, sondern
vollständig zu überprüfen. Die Umschreibung von § 35 lit. e AGG, dass "bei
Gesetzesverletzung" Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, ist so zu
verstehen, dass bei ausdrücklicher oder sinngemässer Anrufung dieses
Nichtigkeitsgrundes die Rechtsanwendung frei und vollständig zu überprüfen ist.
Eine Beschränkung der Überprüfung auf die gerügten Gesetzesverletzungen würde
dem Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet (iura novit
curia, § 60 Abs. 1 ZPO), widersprechen. Dass eine vollständige Überprüfung auch
den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus dem Protokoll der
kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung des Gesetzes über die Arbeitsgerichte.
An der Sitzung vom 12. Dezember 1972 führte der Gesetzesredaktor, Oberrichter
Dr. Otto Furrer, zu § 36, der im Wesentlichen dem heutigen § 36 entspricht,
folgendes aus: "Eine allfällig Mängel aufweisende Nichtigkeitsbeschwerde
ist für den Beschwerdeführer nicht nachteilig. Von Amtes wegen wird das
Obergericht prüfen, ob Willkür bei einer tatbeständlichen Feststellung der
Vorinstanz vorliegt, oder ob eine Gesetzesbestimmung verletzt worden ist."
Ob im Sinne dieser Ausführungen die tatbeständlichen
Feststellungen von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, auf Willkür
zu prüfen sind, kann hier offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Überprüfung
der Rechtsanwendung nicht auf Willkür und nicht auf die vorgebrachten Gründe
beschränkt ist.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Dezember 1980
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