AHV contribution duty of prisoners doing external work

ZZ.1980.33Übriges Gericht11.12.1980Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

E. M., serving a prison sentence in Oberschöngrün, worked for 25 days for Scintilla AG and received an increased peculium. The cantonal compensation office issued a declaratory decision classifying him as non-employed for AHV purposes, including the external industrial assignment. On appeal, the Versicherungsgericht held that prisoners are not automatically excluded from being treated as employed. What matters is whether, in the individual case, the work performed has sufficient economic value to cover maintenance costs. Because the value of the work had not been established, the decision was annulled and the case remanded for a new decision.

Omnilex-Regeste

Art. 4, Art. 10 Abs. 2 AHVG; AHV contribution duty of prisoners performing work during imprisonment: persons serving a sentence are not per se to be classified as non-employed. Decisive is whether, in the individual case, they perform economically valuable work in an employment-like position for another and thereby generate income that at least covers the costs of maintenance (consid. 2). A peculium under Art. 376 ff. StGB is not itself decisive. The existence of a direct contractual relationship with the external enterprise is likewise not determinative. Where the economic value of the work is not established, a blanket classification as non-employed cannot be upheld; the matter must be clarified and decided anew.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1980.33**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:12.12.1980
FindInfo-Nummer:O_VS.2015.141
Titel:** Ausnahmen der AHV-Beitragspflicht als Erwerbstätige für Strafgefangene**
Resümee:** Art. 4, Art. 10 Abs. 2 AHVG. Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Strafgefangene ausnahmsweise der AHV-Beitragspflicht als Erwerbstätige?**
SOG 1980 Nr. 33 ** Art. 4, Art. 10 Abs. 2 AHVG.*Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Strafgefangene ausnahmsweise der AHV-Beitragspflicht als Erwerbstätige? E. M. befand sich in der Strafanstalt Oberschöngrün im Strafvollzug. Während 25 Tagen arbeitete er von der Strafanstalt aus in der Firma Scintilla AG in Zuchwil. Er erhielt für diese Zeit ein erhöhtes Peculium. In der Folge erliess die kantonale Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung betreffend AHV-Beiträge des Herrn M. für die Zeit des Strafvollzuges. Sie stellte fest, dass E. M. als Nichterwerbstätiger zu behandeln sei und zwar auch für die Zeit des externen Industrieeinsatzes. Für letzteres berief sich die Kasse auf Rz 232 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen und fügte bei, zwischen E. M. und der Firma Scintilla habe nie ein direktes Vertragsverhältnis bestanden, ihm sei auch für diese Zeit nur ein Peculium ausbezahlt worden. - E. M. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde und beanstandete die Verfügung in Bezug auf den externen Industrieeinsatz. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Die Ausgleichskasse beruft sich zur Begründung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 9. Juli 1980 auf Randziffer 232 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Nach ihr gelten Personen, die sich zur Verbüssung einer Strafe in einer Anstalt aufhalten, als nichterwerbstätig, wenn sie während des Anstaltsaufenthaltes kein Erwerbseinkommen im Dienste eines Dritten oder der Anstalt erzielen. Der Verdienstanteil im Sinne von Art. 376 ff. StGB (sog. peculium) gilt nicht als Erwerbseinkommen. In seinem Entscheid vom 31. März 1952 (ZAK 1952, S. 187 ff.) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass Insassen von Anstalten als Nichterwerbstätige gelten, wenn sie ausserstande sind, selbst für ihren vollen Unterhalt aufzukommen. Entspricht jedoch ihre Arbeit wertmässig mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt, so sind sie als Arbeitnehmer der Anstalt zu betrachten, Entscheidend ist danach nicht, ob sich jemand in einer Anstalt aufhält, sondern einzig, ob jemand in unselbständiger Stellung marktwirtschaftlich wertvolle Arbeit für einen andern leistet. Der Entscheid des EVG überzeugt und kann kaum als überholt durch die zitierte Wegleitung angesehen werden. Vielmehr ist die erwähnte Randziffer dieser Wegleitung in diesem Sinne zu verstehen. Demnach ist die Verfügung der Ausgleichskasse in der vorliegenden Form nicht haltbar. Bei Anstaltsinsassen muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob der Betreffende tatsächlich wertmässig Arbeit leistet, die mindestens für seinen Unterhalt ausreicht. Auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Über den Wert der vom Beschwerdeführer während seines Industrieeinsatzes geleisteten Arbeit liegen keinerlei Angaben vor. Die Ausgleichskasse hat deshalb abzuklären, ob dieser Arbeitserwerb nicht mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt des Strafverbüssenden entspricht. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. * Versicherungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1980

Schlagwörter

AHV contributionsprisonergainful employmentpeculiumexternal workmaintenance costsremandsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a prisoner doing external industrial work must be treated as gainfully employed for AHV contribution purposes.

Extrahierter Entscheid

Prisoners are not automatically non-employed; it must be examined case by case whether the work has sufficient economic value to at least cover maintenance costs. The mere absence of a direct contract and payment only as peculium is not decisive.

Extrahierte Begründung

The earlier Federal Insurance Court case remains persuasive: the decisive criterion is whether a person performs economically valuable work in an employment-like position for another. The cantonal guideline must be read consistently with that principle. Because the value of the appellant's work was not established, the office's blanket classification could not stand.

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