Geschäftsnummer:
ZZ.1980.30
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
19.12.1980
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.451
Titel:
Absehen von der Zustimmung der Eltern zur Adoption, Legitimation der Adoptiveltern
Resümee:
Art. 265d ZGB; § 12 VRG. Sind die künftigen Adoptiveltern legitimiert, einen Entscheid über das Absehen von der Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption zu verlangen?
SOG 1980 Nr. 30
Art. 265d ZGB; § 12 VRG*. Sind die künftigen
Adoptiveltern legitimiert, einen Entscheid über das Absehen von der Zustimmung
der leiblichen Eltern zur Adoption zu verlangen?*
In dem vorn unter Nr. 20 erwähnten
Verwaltungsgerichtsverfahren, bei dem es materiell ausschliesslich um die Frage
ging, ob von der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption abgesehen werden
könne, prüfte das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die Frage, ob der
Adoptionsvater in spe legitimiert ist, in der Zustimmungsfrage Beschwerde zu
erheben. Es führte dazu aus: Die Beschwerdelegitimation hängt davon ab, ob die
künftigen Adoptiveltern legitimiert sind, bei der ersten Instanz eine
Entscheidung über das Absehen von der Zustimmung nach Art. 265d ZGB zu
verlangen. Ist hierfür die Legitimation gegeben, dann ist, wenn die Behörde
gegen die Gesuchsteller entscheidet, für diese auch die Beschwerdelegitimation
gegeben. Die Doktrin nimmt an, dass die künftigen Adoptiveltern legitimiert
seien, einen Entscheid nach Art. 265d ZGB auszulösen (vgl. Hegnauer, Kommentar,
N 8 zu Art. 265d).Dem ist zuzustimmen; immerhin ist der Vorbehalt anzubringen,
dass nicht jeder, der erklärt, er möchte ein Kind adoptieren, über dessen
Eltern eine amtliche Untersuchung im Sinne von Art. 265c Ziff. 2 ZGB in Gang
setzen kann. Es müssen zum mindesten diejenigen materialen Voraussetzungen der
Adoption, die ohne besondere Abklärung feststellbar sind, gegeben sein
(Pflegeverhältnis von wenigstens zwei Jahren; altersmässige
Voraussetzungen).Das trifft nun aber im vorliegenden Fall offensichtlich zu, so
dass für Herrn Z die Legitimation zur Gesuchstellung nach Art. 265c/265d ZGB
und damit auch zur Beschwerdeführung gegeben ist. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1980
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