Whether garage forecourts count as parking spaces

ZZ.1980.28Übriges Gericht28.05.1980Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an appeal concerning a building permit for the conversion of an apartment building, the court interpreted § 42 KBR and Appendix IV KBR on parking-space requirements. It held that a garage forecourt counts as an additional parking space only when it serves the same dwelling as the garage and is physically suitable as a parking place. A general automatic counting of all garage forecourts was rejected. The court emphasized proportionality, the limited interpretative scope of parking-space rules, and the public interest in avoiding excessive paving of front gardens and preserving a livable neighborhood appearance.

Omnilex-Regeste

§ 42 KBR; Anhang IV KBR: Anrechnung von Garagevorplätzen als Abstellplätze. Die Vorschriften über private Abstellplätze sind nicht ausdehnend zu verstehen; sie greifen erheblich in das Eigentum ein und haben dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Ein Garagevorplatz darf nur dann zusätzlich zur Garage als Abstellplatz angerechnet werden, wenn er für dieselbe Wohnung bestimmt ist, für welche auch die Garage dient, und wenn er sich nach Anlage, Ausmass und Neigung als Abstellplatz eignet. Eine generelle Mitzählung aller Garagevorplätze scheidet aus, namentlich wegen der Gefahr von Blockierungen und wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen am Schutz der Vorgärten und am Quartierbild.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1980.28**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:29.05.1980
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.449
Titel:** Parkplatzbedarf**
Resümee:§ 42 KBR. Zur Frage, ob bezüglich der im Anhang IV zum KBR genannten Normzahlen neben einer Garage auch der zugehörige Garagevorplatz als Abstellplatz gilt.
SOG 1980 Nr. 28 **§ 42 KBR.*Zur Frage, ob bezüglich der im Anhang IV zum KBR genannten Normzahlen neben einer Garage auch der zugehörige Garagevorplatz als Abstellplatz gilt. In einem Beschwerdeverfahren, das die Baubewilligung für den Umbau eines Mehrfamilienhauses betraf und bei dem es im Besonderen um die Frage ging, wie mancher Auto-Abstellplatz auf dem betreffenden Grundstück zu erstellen sei, äusserte sich das Verwaltungsgericht zu diesem Punkte wie folgt: Die Beschwerdeführer haben -- was unbestritten ist -- auf Grund von Anhang IV zum kantonalen Baureglement (KBR) auf dem Grundstück Nr. 1583 sechs Auto-Abstellplätze zu errichten. Es fragt sich, ob neben den zwei vorgesehenen Garagen auch die zugehörigen Garagevorplätze im Sinne der einschlägigen Vorschriften als Abstellplätze gelten. § 42 KBR und Anhang IV zum KBR sagen nichts Ausdrückliches darüber. Die Frage ist deshalb durch Auslegung zu lösen; die Anwendung der im Anhang IV festgesetzten Normzahlen setzt eine Beantwortung der Frage auf Grund kantonalen Rechts voraus. Der Vertreter des Bau-Departementes hat an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erklärt, dass für Wohnbauten Garagevorplätze als Abstellplätze angerechnet werden können, wenn es im konkreten Fall um einen zusätzlichen Abstellplatz für die gleiche Wohnung geht, für die die Garage dient, und wenn sich der Vorplatz bezüglich Anlage, Ausmass und Neigung als Abstellplatz eignet. In allen andern Fällen dürfen Garagevorplätze nicht zusätzlich zur zugehörigen Garage als Abstellplätze mitgezählt werden. Diese Auffassung stimmt überein mit einer Stellungnahme, welche das kantonale Raumplanungsamt dem Verwaltungsgericht auf Anfrage hin zukommen liess. Der Vertreter des Bau-Departementes hat denn auch ausdrücklich auf diese Stellungnahme verwiesen. Die Auffassung des Bau-Departementes, die im Resultat mit derjenigen der Beschwerdeführer übereinstimmt, überzeugt. Auf der einen Seite leuchtet ein, dass nicht durchgehend alle Garagevorplätze als Abstellplätze mitgezählt werden dürfen. Wo Garage und Garagevorplätze von Personen, die nicht in einer besondern persönlichen Beziehung zueinander stehen, als Abstellplatz benützt werden, wird dies immer wieder dazu führen, dass wegen der Gefahr der Blockierung die eine oder die andere der beiden Abstellmöglichkeiten effektiv nicht benutzt werden kann. Anders in dem vom Bau-Departement anvisierten Fall: Wird der Garagevorplatz als zusätzlicher Abstellplatz benutzt für die gleiche Wohnung, für die auch die Garage dient, ist das Blockierungsproblem nicht gravierend, weil der auf dem Garagevorplatz stehende Zweitwagen des Garagebesitzers oder der Wagen seines Familienangehörigen oder seines Besuchers normalerweise ohne Schwierigkeiten rasch verstellt werden kann, wenn die Garage zugänglich gemacht werden soll. Die Vorschriften über die privaten Abstellplätze dürfen nicht zum vornherein ausdehnend interpretiert werden. Nicht nur deswegen, weil sie bedeutende Eingriffe ins Eigentum darstellen, die den Grundsatz der Proportionalität respektieren müssen, sondern auch deswegen, weil bei ausdehnender Interpretation auch Konflikte mit andern öffentlichen Interessen entstehen: Zu grosse Anforderungen betreffend private Abstellplätze gefährden, speziell in den bereits überbauten Strassenzügen, die Vorgärten, Eine "Verasphaltierung" der Vorgärten über das unbedingt nötige Mass hinaus steht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer wohnlichen "Quartierlandschaft". Bei der Anwendung der Vorschriften über die Abstellplätze ist demnach auch vom öffentlichen Interesse aus darauf zu achten, dass nicht mehr verlangt wird, als vom Parkierungsproblem aus unbedingt erforderlich ist. Von daher gesehen erscheint die differenzierende Stellungnahme des Bau-Departementes zur Frage der Garagevorplätze als richtig; § 42 KBR und Anhang IV zum KBR sind entsprechend zu verstehen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Mai 1980

Schlagwörter

parking spacesgarage forecourtbuilding regulationsinterpretationproportionalitypropertyneighborhood character

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether, under § 42 KBR and Appendix IV KBR, the forecourt of a garage may be counted as an additional parking space alongside the garage itself.

Extrahierter Entscheid

Garage forecourts may be counted only if they serve as an additional space for the same dwelling served by the garage and if the forecourt is suitable in layout, dimensions, and slope; otherwise they may not be added to the garage as separate parking spaces.

Extrahierte Begründung

The regulations do not expressly answer the question and must be interpreted. The court accepted the differentiated view of the Bau Department and the cantonal planning office: unrestricted counting would create blocking problems and could require excessive parking installations, while a limited count for the same dwelling is practically unobjectionable. The parking rules must not be construed expansively because they significantly interfere with property and must remain proportionate; overbroad requirements would also harm the public interest in preserving front gardens and a residential neighborhood character.

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