Geschäftsnummer:
ZZ.1980.27
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
14.08.1980
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.448
Titel:
Grünflächenziffer, Parkplätze, Rasengittersteine
Resümee:
§ 36 KBR. Zum Begriff der Grünfläche. Parkplätze, die mit sog. Rasensteinen belegt sind, gehören nicht zur Grünfläche.
SOG 1980 Nr. 27
**§ 36 KBR.**Zum Begriff der Grünfläche. Parkplätze,
die mit sog. Rasensteinen belegt sind, gehören nicht zur Grünfläche.
Das Verwaltungsgericht hatte als Beschwerdeinstanz
Einsprachen gegen ein Baugesuch zu überprüfen. Im Prozess war unter anderem
umstritten, ob das Baugesuch der Grünflächenregelung des § 36 KBR widerspreche,
wobei sich insbesondere fragte, ob Auto-Abstellplätze, welche mit sogenannten
Rasensteinen belegt sind, als Grünfläche anzuerkennen sind. Das
Verwaltungsgericht ging davon aus, dass durch § 36 KBR die bisherige städtische
Regelung der Grünflächenziffer (§ 34 des Baureglementes der Stadt Solothurn)
aufgehoben und ausschliesslich § 36 KBR anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung
seien mit Rasensteinen belegte Parkplätze, wenigstens wenn sie, wie im
konkreten Bauprojekt, als Abstellplätze für Besucher eines Restaurants bestimmt
sind, nicht zur Grünfläche zu rechnen. Die Eigentümerin erhob gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies
die Beschwerde ab. Im Besonderen zum besagten Grünflächenproblem äusserte sich
das Bundesgericht wie folgt: Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das
Verwaltungsgericht die mit Rasensteinen belegten Flächen, die als Parkplätze
dienen sollen, nicht in die Grünfläche eingerechnet hat. Soweit sie sich für
ihre Kritik auf § 34 des städtischen Baureglementes beruft, geht ihre
Argumentation bereits deshalb fehl, weil die Grünfläche nach Inkrafttreten des
kantonalen Baureglementes am 1. Juli 1979 ausschliesslich nach § 36 KBR zu
ermitteln ist. Wenn diese Vorschrift der Baubehörde erlaubt, im Einzelfall auch
humusierte und begrünte Flächen über Einstellhallen Sockelgeschossen und
ähnlichen Bauten als Grünfläche anzurechnen, so kann hieraus keineswegs gefolgert
werden, dass auch oberirdische Autoparkplätze als Grünfläche gelten mussten.
Voraussetzung für die Anrechnung der in § 36 KBR genannten Flächen bildet, dass
"diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und
entsprechend wirken". Dies trifft für Autoparkplätze klarerweise nicht zu;
diese erfüllen nicht den Zweck der im Dienste der Wohnlichkeit stehenden
ordentlichen Grünflächen und wirken auch nicht entsprechend, selbst wenn sie
mit Rasensteinen belegt sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1980
Bundesgericht (I. Öffentlichrechtliche Abteilung), Urteil
vom 18. März 1981
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