Garden house outside building zone denied

ZZ.1980.22Übriges Gericht17.06.1980Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant sought an exception permit for a garden house to serve a 12a garden plot outside the building zone. The court held that the intended structure was not site-dependent within the meaning of Art. 24(1) RPG. It emphasized that garden houses are generally incompatible with the open landscape, that the small plot did not justify such a building, and that personal hardship arguments could not override the planning rules. The complaint was dismissed and the permit refused.

Omnilex-Regeste

Art. 24 Abs. 1 RPG; exception permits for buildings outside the building zone require that the building’s purpose objectively necessitates its location outside the building zone. Garden houses are not, as a rule, site-dependent structures; a 12a cultivation plot does not establish such a need. Personal circumstances of the applicant are irrelevant where the statutory requirements are not met. Landscape-protection considerations and the risk of precedent support a restrictive application of the provision.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1980.22**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:18.06.1980
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.426
Titel:** Bauen ausserhalb der Bauzone, Gartenhaus**
Resümee:** Art. 24 Abs. 1 Raumplanungsgesetz. Ausnahmebewilligung für standortbedingte Bauten ausserhalb der Bauzone; keine Bewilligung für ein Gartenhaus, das einem 12a grossen Nutzgarten dienen soll.**
SOG 1980 Nr. 22 ** Art. 24 Abs. 1 Raumplanungsgesetz.*Ausnahmebewilligung für standortbedingte Bauten ausserhalb der Bauzone; keine Bewilligung für ein Gartenhaus, das einem 12a grossen Nutzgarten dienen soll. Nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) sind Bauten ausserhalb der Bauzone nur gestattet, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Die Baute des Beschwerdeführers soll als Geräteraum für die Bewirtschaftung seines Pflanzlandes in der Lobisei dienen und zudem als Unterschlupf bei einbrechendem Regen, Der Augenschein hat ergeben, dass die Baute darüber hinaus offenbar überhaupt als eigentliches Gartenhaus verwendet wird (Vorhandensein eines Liegestuhls, eines Sonnenschirms und von schmückenden Gegenständen). Eine derartige Baute erfordert nicht ihrem Zwecke nach einen Standort ausserhalb der Bauzone. Gartenhäuser gehören grundsätzlich gerade nicht in die Landschaft ausserhalb der Bauzone. Das Bau-Departement nimmt an, dass bei einer gewissen Grösse des Pflanzlandes (es denkt an zwei Jucharten) ein objektives Bedürfnis nach einem Geräteraum bejaht werden könne. Ob diese Anschauung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall kann nicht für einen Garten von 12a, der ausserhalb der Bauzone liegt, ein Gartenhaus beansprucht werden, und schon gar nicht in der Juraschutzzone (und, wie weiter beigefügt werden kann, schon gar nicht in einem Gebiet von besonderem landschaftlichem Wert, wie es hier in Frage steht).Wollte man für solche "Pflanzplätze" ausserhalb der Bauzonen Gartenhäuser bewilligen, entstünde die Gefahr, dass die Landschaft mit kleinen Gartenhäusern übersät würde, was zweifellos unerwünscht ist und den raumplanerischen Anliegen krass widerspricht. Der Beschwerdeführer bringt persönliche Umstände vor, welche für die Zulassung des Gartenhauses sprechen sollen (sein Gesundheitszustand, der die Beschäftigung im Garten nötig mache; kein Platz für Gartengeräte in der Wohnung oder sonst wo im betreffenden Wohnblock).Das sind aber keine Umstände, die vor den betreffenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes massgeblich wären. Überhaupt ist zu bedenken, dass die Behörden das Gartenhaus aus grundsätzlichen Überlegungen absprechen müssen. Es entstände sonst ein Präjudiz: Andere Pflanzer könnten sich auf diesen Fall berufen und unter dem Titel der Rechtsgleichheit dasselbe Recht fordern. Es leuchtet aber ein, dass eine solche Entwicklung für den Landschaftsschutz und insbesondere für den Juraschutz fatal wäre. Im Übrigen wohnt der Beschwerdeführer so nahe beim betreffenden Pflanzland, dass er, ohne dass wesentliche Kosten entständen, mit seinem Stationswagen die jeweils nötigen Geräte hinaustransportieren kann; zudem stände es ihm, wie aus den Voten des Vertreters des Bau-Departementes hervorgeht, frei, auf dem Pflanzland einen verschliessbaren, truhenartigen Gerätekasten zu platzieren. Der Bau ist somit unzulässig. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980

Schlagwörter

planning zoneexception permitsite dependencygarden houselandscape protectionJura protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a garden house outside the building zone qualifies for an exception permit under Art. 24(1) RPG.

Extrahierter Entscheid

No. The intended use did not require a location outside the building zone, and the structure was treated as an ordinary garden house rather than a site-dependent building.

Extrahierte Begründung

The court held that garden houses do not belong in the open landscape outside the building zone. For a 12a garden plot, no objective need for such a building was shown. Personal circumstances of the complainant were irrelevant, and granting the permit would create an undesirable precedent harming landscape and Jura protection.

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