Geschäftsnummer: ZZ.1980.21
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 19.12.1980
FindInfo-Nummer: O_VW.2015.425
Titel: Führerausweisentzug, Verwendung von Motorfahrzeugen zu Verbrechen
Resümee:
Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG. Ein Führerausweisentzug wegen Verwendung des Motorfahrzeuges zu Verbrechen kann, wenn es vom Zweck der Massnahme aus (Verbrechensbekämpfung) als notwendig erscheint, auch auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden.
SOG 1980 Nr. 21
**Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG.**Ein Führerausweisentzug wegen Verwendung des Motorfahrzeuges zu Verbrechen kann, wenn es vom Zweck der Massnahme aus (Verbrechensbekämpfung) als notwendig erscheint, auch auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden.
M. K. wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen wiederholten und fortgesetzten beischlafsähnlichen Handlungen, unvollendeten Versuchs dazu sowie wegen wiederholten und fortgesetzten andern unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter Annahme besonderer Grausamkeit in einem Falle zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Er wurde verhalten, sich während der Verbüssung der Strafe einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Da er bei seinen Verbrechen seinen Personenwagen als Hilfsmittel verwendet hatte, verfügte das Polizeidepartement gegen ihn einen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG und zwar auf unbestimmte Zeit. M. K. erhob dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde; er beantragte, dass der Entzug nicht auf unbestimmte Zeit, sondern auf höchstens zwei Jahre festzusetzen sei. Er machte geltend, nach der Praxis des Bundesgerichtes dürften auf Grund von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG nur zeitlich beschränkte Warnungsentzüge ausgesprochen werden; ein Entzug auf unbestimmte Zeit sei nicht zulässig. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 16. Juni 1980 (BGE 104 Ib 95) unter Hinweis auf seinen früheren Entscheid (BGE 102 Ib 63) zur Unterscheidung zwischen einem Entzug wegen charakterlicher Nichteignung (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) und einem Entzug wegen Verwendung eines Motorfahrzeuges zur Begehung krimineller Handlungen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) Stellung genommen und festgestellt, der Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG bezwecke in erster Linie die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz dazu bezwecke der mit dem BG vom 20. März 1975 neu eingefügte Entzugstatbestand (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) eine wirksamere Verbrechensbekämpfung. Bei einem solchen Entzug seien in der Regel über die zeitlich beschränkten Warnungsentzüge anzuwenden, sofern die Straftaten, welche unter Verwendung eines Motorfahrzeuges begangen worden seien, nicht darauf schliessen lassen würden, dass eine Neigung zu verkehrsgefährdendem Verhalten vorliege. Damit hat das Bundesgericht klargestellt, dass entgegen der früheren Praxis, als die Entzüge wegen Verwendung eines Motorfahrzeuges zur Begehung krimineller Handlungen noch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG erfolgten, ein Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG in der Regel keinen Sicherungsentzug - verstanden als Entzug im Interesse der Verkehrssicherheit
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1980
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