Geschäftsnummer:
ZZ.1980.17
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
10.07.1980
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.145
Titel:
Rekurs ans Obergericht bei ausschliesslicher Anfechtung des Kostenpunktes
Resümee:
§§ 134 ff., 198 StPO. Will eine Strafverfügung ausschliesslich im Kostenpunkt angefochten werden, ist der Rekurs ans Obergericht zulässig.
SOG 1980 Nr. 17
**§§ 134 ff., 198 StPO.**Will eine Strafverfügung
ausschliesslich im Kostenpunkt angefochten werden, ist der Rekurs ans
Obergericht zulässig.
Das Obergericht hatte die Frage zu entscheiden, ob und wie
eine Strafverfügung ausschliesslich im Kostenpunkt angefochten werden könne. Es
äusserte sich dazu wie folgt:
Bei vergleichender Betrachtungsweise ergibt sich, dass im
Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit, ein Rechtsmittel allein im Kosten- und
Entschädigungspunkt, nicht aber im Strafpunkt zu ergreifen, gegeben ist (vgl. §
173 Abs. 3 StPO für die Appellation und §§ 182 Abs. 3 und 190 Abs. 2 StPO für
die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Schwurgerichts und der
Schwurgerichtskammer sowie gegen Urteile des Amtsgerichtspräsidenten und des Friedensrichters),
und zwar allemal in Gestalt des Rekurses an das Obergericht (vgl. §§ 198
StPO).Hingegen fällt nun auf, dass eine entsprechende Bestimmung im
Einspracheverfahren gegen Strafverfügungen fehlt (vgl. §§ 134 ff. StPO). Es
wäre indessen unverständlich und aus prozessökonomischer Sicht unerwünscht,
wenn bei den Strafverfügungen des Untersuchungsrichters eine auf den
Kostenentscheid beschränkte Anfechtungsmöglichkeit nicht zugelassen wäre. In
Analogie zu den Bestimmungen über die Appellation und die Kassationsbeschwerde
muss es möglich sein, gegen den in der Strafverfügung enthaltenen
Kostenentscheid beim Obergericht Rekurs einzulegen. Es käme einer völlig
unnötigen Erweiterung gleich, wenn im Verfahren der auf den Kostenpunkt
beschränkten Einsprache gegen eine Strafverfügung zunächst der
Gerichtspräsident mit der Sache befasst werden müsste, und erst der von ihm
gefällte Entscheid mittels Rekurses an das Obergericht weitergezogen werden
könnte.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juli 1980
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