Geschäftsnummer:
ZZ.1980.15
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
14.05.1980
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.143
Titel:
Schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe
Resümee:
Art. 33 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über Militärpflichtersatz. Schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe. Dass der Ersatzpflichtige nicht um Erlass oder Stundung der Abgabe nachgesucht hat, ist nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für die Frage der Schuldhaftigkeit entscheidend.
SOG 1980 Nr. 15
**Art. 33 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über
Militärpflichtersatz.**Schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe. Dass
der Ersatzpflichtige nicht um Erlass oder Stundung der Abgabe nachgesucht hat,
ist nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für die Frage der
Schuldhaftigkeit entscheidend.
Bei der Beurteilung einer Anschuldigung wegen schuldhafter
Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes warf der Amtsgerichtspräsident dem
betreffenden Beschuldigten vor, er wäre bei seiner miserablen finanziellen Lage
verpflichtet gewesen, um Erlass oder Stundung der Abgabe nachzusuchen; seine
Gleichgültigkeit müsse ihm als böser Wille und als Verschulden im Sinne von
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz (MPG) angelastet
werden. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz führte hierzu in seinen
Urteilserwägungen folgendes aus:
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden.
Schuldhaftigkeit im Sinne der zitierten Strafbestimmung des MPG liegt vor, wenn
der Ersatzpflichtige die Ersatzabgabe trotz Mahnung und Verwarnung nicht
bezahlt, obschon er dazu zur Zeit des Ablaufs der zweiten Nachfrist
wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, oder schuldhafterweise seine Insolvenz
herbeigeführt hat (Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich
1979, S. 229 und die dortigen Zitate).Ausschlaggebend für die Annahme der
Schuldhaftigkeit ist also die wirtschaftliche Situation des Ersatzpflichtigen
bzw. die schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz (z. B. zufolge Arbeitsscheu
oder Liederlichkeit), Dass der Ersatzpflichtige nicht um Erlass oder Stundung
nachgesucht hat, ist - wie schon aus dem klaren Gesetzestext (Art. 42 und 33
MPG) hervorgeht - nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für
die Annahme der Schuldhaftigkeit an sich entscheidend. Allenfalls sind Fälle
denkbar, wo ein unterlassenes Stundungsgesuch noch zusätzliches Indiz dafür
bildet, dass der Beschuldigte infolge Liederlichkeit nicht fähig oder willens
ist, aus den an sich vorhandenen Mitteln die Ersatzabgabe vorrangig zu
entrichten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Mai 1980
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