Excessive written claim can reduce party compensation

ZZ.1979.8Übriges Gericht03.04.1979Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant company brought a written action for a debt that was largely acknowledged. After a conciliation hearing, the parties settled on a lower amount payable in instalments. The first instance allocated court costs but refused party compensation. On cost appeal, the appellate civil chamber held that the detailed written claim was excessive because a simple summons request would have sufficed, so that part of the claimant’s effort was not compensable. Still, because the defendant had failed to pay and enforcement issues made judicial intervention necessary, the claimant was entitled to reasonable party compensation. The appellate court fixed this at CHF 400.

Omnilex-Regeste

§§ 101 lit. a, 102 Abs. 1 ZPO; party compensation and excessiveness of procedural steps. Where the claim is essentially undisputed and only the instalment arrangement or residual debt remains contested, the claimant should ordinarily proceed by summons request under § 56 Abs. 2 ZPO. Filing a fully drafted written statement in such circumstances is excessive and must not be taken into account when fixing costs or party compensation. However, if the defendant’s conduct nevertheless makes judicial intervention necessary, a reasonable compensation for the required conciliation hearing and related preparation remains owed (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1979.8**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:04.04.1979
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.241
Titel:** Parteientschädigung, Aussöhnungsverhandlung, Weitschweifigkeit**
Resümee:§§ 101 lit. a, 102 Abs. 1 ZPO. Wer zum vornherein eine ausgearbeitete schriftliche Klage einreicht, obwohl nach den Umständen ein blosses Vorladungsbegehren nach § 56 Abs. 2 ZPO am Platze gewesen wäre, muss sich im Zusammenhang der Kostenfrage den Vorwurf der Weitschweifigkeit gefallen lassen.
SOG 1979 Nr. 8 §§ 101 lit. a, 102 Abs. 1 ZPO. Wer zum vornherein eine ausgearbeitete schriftliche Klage einreicht, obwohl nach den Umständen ein blosses Vorladungsbegehren nach § 56 Abs. 2 ZPO am Platze gewesen wäre, muss sich im Zusammenhang der Kostenfrage den Vorwurf der Weitschweifigkeit gefallen lassen. Die Firma X reichte gegen Y eine schriftliche Klage ein auf Bezahlung von Fr. 13'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Der Amtsgerichtspräsident führte eine Aussöhnungsverhandlung durch, an der ein Vergleich abgeschlossen wurde, wonach der Beklagte Fr. 12'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen hat. Der Vergleich regelte auch den Zahlungsmodus (Ratenzahlungen). Der Amtsgerichtspräsident schrieb die Streitsache als durch Vergleich erledigt ab, auferlegte dem Beklagten die Gerichtskosten, sprach jedoch der Klägerin keine Parteientschädigung zu. Die Klägerin erhob Kostenrekurs, mit dem sie Zusprechung einer Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen verlangte. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und sprach der Klägerin für den Hauptprozess eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu. Es führte zur Begründung folgendes aus: Die in Betreibung gesetzte, bzw. eingeklagte Forderung war zufolge unterschriftlicher Anerkennung nicht bestritten. Streit bestand höchstens über Restschuld- oder Ratenfälligkeit. Bei dieser Sachlage hätte zur Klageanhebung ein schriftliches Vorladungsbegehren im Sinne von ZPO 56 Abs. 2 genügt, da im ordentlichen Verfahren in der Regel eine Aussöhnungsverhandlung durchgeführt wird. Die Einreichung einer schriftlichen Klage ist daher im Sinne der Zivilprozessordnung als weitschweifig zu bezeichnen und kann bei der zuzusprechenden Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz Anerkennung und Ratengewährung der Zahlungspflicht nicht nachkam und auf die Betreibung Rechtsvorschlag erhob, so dass der Richter, mindestens zur Ratenfestsetzung angerufen werden musste. Für die durchaus notwendige Aussöhnungsverhandlung hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Vorbereitung und die Verhandlung vom 7. November 1978 erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- angemessen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. April 1979

Schlagwörter

party compensationconciliation hearingexcessive pleadingcostssettlementinstalments

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a party compensation despite having filed a detailed written claim instead of a simple summons request.

Extrahierter Entscheid

The written claim was excessive in the circumstances and could not justify higher compensation, but the defendant still had to bear a reasonable party compensation because the matter required a conciliation hearing and rate-setting.

Extrahierte Begründung

The claim was essentially undisputed in principle; only instalment timing or remaining debt was at issue. In such a situation, a summons request would have sufficed. However, the defendant’s non-payment and objection in enforcement made judicial intervention necessary.

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