§ 175 StPO. Der Verletzte kann nicht Anschlussappellation erklären.
Gesamter Gesetzestext
Geschäftsnummer:ZZ.1979.16
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
15.06.1979
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.130
Titel:Der Verletzte kann nicht Anschlussappellation erklären
Resümee:
§ 175 StPO. Der Verletzte kann nicht Anschlussappellation erklären.
SOG 1979 Nr. 16
§ 175 StPO. Der Verletzte kann nicht
Anschlussappellation erklären.
Eine Anschlussappellation des Verletzten kommt nach dem
Rechtsmittelsystem des § 174 StPO zum vornherein nicht in Frage und ist
demgemäss in § 175 StPO nicht erwähnt.