Geschäftsnummer:
ZZ.1979.10
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
19.09.1979
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.243
Titel:
Verjährung, Beschränkung der Klageantwort
Resümee:
§§ 138 Abs. 3, 143 ZPO. Die Einwendung der Verjährung kann auch dann vorweg und separat behandelt werden, wenn sie erst nach Abgabe der Klageantwort erhoben worden ist.
SOG 1979 Nr. 10
§§ 138 Abs. 3, 143 ZPO. Die Einwendung der Verjährung
kann auch dann vorweg und separat behandelt werden, wenn sie erst nach Abgabe
der Klageantwort erhoben worden ist.
X klagte gegen Y auf Bezahlung einer Geldsumme. Der Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Die Widerklage wurde wegen
Nichtleisten des Gerichtskostenvorschusses abgeschrieben. Erst nachher machte
der Beklagte geltend, die eingeklagte Forderung sei verjährt. In der Folge
verfügte der Instruktionsrichter, dass der Entscheid über die Verjährung vorweg
dem Amtsgericht unterbreitet werde. Gegen diese Verfügung erhoben die Parteien
nicht Rekurs. Das Amtsgericht hiess dann die Verjährungseinrede gut. Gegen
dieses Urteil appellierte der Kläger ans Obergericht. -- Das Obergericht
behandelte vorweg die Frage, ob die Vorinstanz verfahrensmässig richtig
vorgegangen sei, und führte dazu folgendes aus: Die Einrede der Verjährung ist
keine Prozesseinrede im Sinne des Zivilprozessrechtes, sondern eine
materiellrechtliche Einwendung. § 138 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Beklagten, mit
Zustimmung des Instruktionsrichters die Klageantwort vorderhand auf
materiellrechtliche Einwendungen von entscheidender Bedeutung zu beschränken,
Von entscheidender Bedeutung einer Einwendung kann dann gesprochen werden, wenn
die Gutheissung der Einwendung zur Erledigung des Prozesses, d. h. in der Regel
zur Abweisung der Klage führt. Diese Voraussetzung liegt bei der Einrede der
Verjährung vor. Im vorliegenden Verfahren reichte der Beklagte vorerst eine
einlässliche Klageantwort ein und beschränkte seine Entgegnung auf die Klage
erst nachträglich auf die Einrede der Verjährung. Dies war ihm indessen gemäss
§ 143 ZPO durchaus erlaubt. Entsprechend waren Instruktionsrichter und
Amtsgericht befugt, die Einrede der Verjährung getrennt von der
zugrundeliegenden Forderungsstreitsache zu behandeln, obwohl sie erst
nachträglich erhoben worden war. Dies folgt aus dem Prozessleitungsrecht des
Richters, das in § 58 ZPO festgehalten ist. Aus diesem Grunde ist das von der
Vorinstanz gewählte Vorgehen nicht zu beanstanden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. September 1979
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