Free legal aid does not cover travel expenses

ZZ.1978.6Übriges Gericht24.04.1978Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a divorce case, the defendant who had been granted free legal aid requested reimbursement of travel costs from Regensburg to Olten because she had to appear personally for evidence. The Amtsgerichtspräsident refused the request. On appeal, the Obergericht did not formally enter into the appeal but agreed that the request had no legal basis. It held that free legal aid under § 109(1) ZPO covers only court-cost relief, exemption from advances and security, and appointment of counsel, not travel expenses. The Hague Convention did not alter this result.

Omnilex-Regeste

§ 109 Abs. 1 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege umfasst keine Reisekosten der bedürftigen Partei. Der Umfang des Armenrechts bestimmt sich nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht; es erfasst bei voller Gewährung namentlich die Befreiung von Gerichtskosten, Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, nicht aber persönliche Reiseauslagen. Weder kantonalrechtliche Vergleiche noch Art. 20 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vermögen einen weitergehenden Anspruch zu begründen; die Konvention garantiert nur Gleichbehandlung beim Zugang zum Armenrecht, nicht dessen materiellen Inhalt (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.6**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:25.04.1978
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.203
Titel:** Unentgeltliche Rechtspflege, Reisekosten, Ausland**
Resümee:§ 109 Abs. 1 ZPO. Die Partei, die der unentgeltlichen Rechtspflege teilhaftig ist, hat keinen Anspruch auf Begleichung der Reisekosten.
SOG 1978 Nr. 6 **§ 109 Abs. 1 ZPO.*Die Partei, die der unentgeltlichen Rechtspflege teilhaftig ist, hat keinen Anspruch auf Begleichung der Reisekosten. In einer Ehescheidungssache hatten die Parteien zum Erlass die Beweisführung persönlich zu erscheinen. Die Beklagte, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, verlangte den Ersatz der Reisekosten Regensburg-Olten. Der Amtsgerichtspräsident wies das Begehren ab. Die Beklagte erhob Rekurs. Das Obergericht konnte auf den Rekurs formell nicht eintreten, bestätigte aber doch die Richtigkeit des Standpunktes des Amtsgerichtspräsidenten und zwar mit der folgenden Darlegung: Der Gerichtspräsident hat der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Deshalb glaubt sie einen Anspruch gegenüber dem Staat auf Vergütung der ihr entstandenen Reisekosten geltend machen zu können. Sie geht darin jedoch fehl. Das Armenrecht der hier massgebenden solothurnischen Zivilprozessordnung erfasst einen solchen Anspruch nicht, wie schon aus dem Wortlaut von § 109 Abs. 1 ZPO hervorgeht. Nach dieser Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege - soweit sie in vollem Umfange gewährt wird - die Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten, von der Kosten. vorschusspflicht und der Sicherheitsleistung, sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Einen Anspruch der mittellosen Partei auf Reiseauslagenersatz scheinen auch die anderen kantonalen Zivilprozessordnungen nicht zu kennen. So zählt Leuch, die ZPO des Kantons Bern, 3. A., N 6 zu Art. 78, als Beispiele für die "Auslagen", die der Staat der armengenössigen Partei vorschiesst (Art. 78 Abs. 5 Berner-ZPO), Porti, Kosten der notwendigen Publikation, der Rechtshilfe, etc. auf, nicht jedoch Reisekosten. Nach dem Zürcher Recht kann "die Partei selbst für ihre persönlichen Umtriebe keine Entschädigung aus der Gerichtskasse beanspruchen" (Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, N 3 i. f. zu § 89. unter Hinweis auf SJZ 39, S. 83 Nr. 42).Auch der bundesrechtliche ("subsidiäre") Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst lediglich die Befreiung von der Pflicht zur Sicherstellung oder Hinterlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung vor Beginn des Prozesses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in "Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtssprechung des Schweizerischen Bundesgerichts", 50, und dort zitierte Judikatur). Auch der Hinweis auf das Haager Abkommen vom 1. März 1954 hilft der Rekurrentin nicht. In Art. 20 Abs. 1 der Konvention wird nämlich nur festgehalten, die Angehörigen der Vertragsstaaten seien "unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht" zuzulassen "wie die Angehörigen des Staates, in denen die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird".Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass in der Schweiz Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland das Armenrecht in dem Umfange gewährt werden muss, wie dies ihr Heimatstaat tut, dass also - wie dies die Rekurrentin unter Berufung auf Baumbach/Lauterbach, ZPO, N 2B zu § 115, dartut - auch Reisekosten zu entrichten sind. Massgebend bleibt im vorliegenden Falle das Zivilprozessrecht des Kantons Solothurn (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Vorgänger der Haager Konvention von 1954, dem Haager Abkommen vom 14. Dezember 1896/22. Mai 1897, BBl 1898 II, 770: "Über (.....) den Inhalt des Armenrechts, soweit nicht die Bundeskompetenz begründet ist, entscheidet die kantonale Gesetzgebung.").Dieses gibt - wie erwähnt - der Partei, welche der unentgeltlichen Rechtspflege teilhaftig wird, keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Reisekosten. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. April 1978

Schlagwörter

free legal aidtravel expensescourt costsdivorcecross-border litigantcantonal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a party receiving free legal aid is entitled to reimbursement of travel expenses.

Extrahierter Entscheid

No. Under § 109(1) ZPO and the applicable cantonal law, free legal aid does not include reimbursement of personal travel expenses.

Extrahierte Begründung

The statutory scope of free legal aid covers exemption from court costs, advance payments, security deposits, and appointment of counsel, but not travel costs. Comparative cantonal practice and the Hague Convention do not create a broader right; the applicable cantonal procedural law remains decisive.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be formally admitted.

Extrahierter Entscheid

The court did not formally enter into the appeal, but it still confirmed the lower authority's view.

Extrahierte Begründung

The record indicates a formal non-entry, while the court nevertheless explained that the first-instance refusal was correct on the merits.

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