Geschäftsnummer:
ZZ.1978.5
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
21.03.1978
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.202
Titel:
Arbeitsvertrag, Überstundenentschädigung, Verjährung
Resümee:
Art. 321c Abs. 3, Art. 341 Abs. 2 OR. Für die Geltendmachung von Überstundenentschädigung gelten die ordentlichen (und nicht kürzere) Verjährungsfristen.
SOG 1978 Nr. 5
Art. 321c Abs. 3, Art. 341 Abs. 2 OR. Für die Geltendmachung von Überstundenentschädigung gelten die
ordentlichen (und nicht kürzere) Verjährungsfristen.
In einem
arbeitsgerichtlichen Prozess war eine Entschädigung für Überstunden eingeklagt.Die
Überstunden wurden in den Jahren 1975 und 1976 geleistet. Die Klage wurde am 4.
April 1977 eingereicht. Das Obergericht als Nichtigkeitsbeschwerdeinstanz
führte zur Frage, inwiefern die Geltendmachung von Überstundenentschädigungen
zeitlich begrenzt ist, folgendes aus: Die Beschwerdeführerin wendet ein, die
Geltendmachung von Überstundenentschädigung nach so langer Zeit verstosse gegen
Treu und Glauben. Sie verweist auf einen Basler Entscheid (BJM 1974, S. 252),
in welchem ausgeführt worden sei, derartige Ansprüche verjährten nach drei Monaten.
- Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Bestimmungen des Gesetzes
sind klar. Zunächst bestimmt Art. 341 OR, dass auf Forderungen, die sich aus
zwingenden Bestimmungen des Gesetzes ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
und einen Monat nach dessen Beendigung nicht verzichtet werden kann. Art. 321
lit. c OR, der die Leistungen von Überstundenarbeit regelt, ist eine solche
zwingende Bestimmung (gemäss Art. 361 Abs. 1 OR).Für die Annahme, dass gegen
Treu und Glauben verstosse, wer auf die Geltendmachung von längerer Zeit
zurückliegenden Überstundenentschädigungen nicht verzichte, bleibt angesichts
dieser klaren gesetzlichen Regelung kein Raum. Ebensowenig kann aus dem von der
Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Basler Appellationsgerichtes
abgeleitet werden. Einmal hat dieses die Annahme einer dreimonatigen
Verjährungsfrist lediglich als "nicht willkürlich" bezeichnet; im
weiteren ist nicht ersichtlich, woraus eine derart kurze Verjährungsfrist
abzuleiten wäre, umsoweniger, als für das Arbeitsverhältnis die allgemeinen
Vorschriften über die Verjährung verbindlich sind (Art. 341 Abs. 2 OR), denen
derart kurze Verjährungsfristen unbekannt sind. Gegen die Geltendmachung der
Überstundenentschädigung kann somit grundsätzlich nichts eingewendet werden.
Obergericht
Zivilkammer, Urteil vom 21. März 1978
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