Geschäftsnummer:
ZZ.1978.39
Instanz:
Versicherungsgericht
Entscheiddatum:
29.12.1978
FindInfo-Nummer:
O_VS.2015.108
Titel:
Wer sich von der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen.
Resümee:
§ 5 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer. Wer sich von der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen.
SOG 1978 Nr. 39
**§ 5 Abs. 3 Gesetz
über die Familienzulagen für Arbeitnehmer.**Wer sich von der von ihm beherrschten
Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen
lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen.
Nach § 5 des
kantonalen Gesetzes über die Familienzulage für Arbeitnehmer vom 13. Dezember
1959/29. September 1963, haben Arbeitnehmer, die im Dienste eines dem Gesetz
unterstellten Arbeitgebers stehen, Anspruch auf Kinderzulagen. Nicht voll
beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arbeitszeit entsprechenden
Teil der Kinderzulage. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit
dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. H. R. hat als Arbeitnehmer und Inhaber der
Firma R. AG, Schreinerei, im Jahre 1976 während 6 Monaten ein Monatssalär von
Fr. 200.- und im Jahre 1977 während 12 Monaten ein solches von Fr. 25.- bezogen.
Der Revisor der Ausgleichskasse, der an Ort und Stelle eine Revision der Bücher
vorgenommen hat. bestätigt diese Gehaltsbezüge durch den verantwortlichen
Leiter der R. AG und vormaligen Inhaber der Einzelfirma H. R. Der Beschwerdeführer
erklärt dem auch in seiner Beschwerde, dass er praktisch keinen Lohn aus dem
Betrieb beziehe. Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt nach § 5
Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen mit dem Lohnanspruch
des Arbeitnehmers. Unter Lohnanspruch im Sinne dieser Bestimmung ist eine
angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit zu verstehen. Wer sich von
der ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn oder ein
Trinkgeld von monatlich Fr. 200.- (im 2. Halbjahr 1976) oder Fr. 25.- (im Jahre
1977) auszahlen lässt, kann keine Kinderzulage beanspruchen. Dass es sich bei
der Arbeit des H. R. nur um Teilzeitbeschäftigung handle, wird vom
Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus den von der Ausgleichskasse eingelegten
Akten, insbesondere aus den von R. unterzeichneten Lohnbescheinigungen für die
Jahre 1976 und 1977, ergibt sich klar, dass H. R. nicht als
Teilzeitbeschäftigter bezeichnet wurde. Bei Teilzeitarbeit bestünde ein
anteilmässiger Anspruch auf Kinderzulagen.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 29. Dezember 1978
© 2015 juris