Geschäftsnummer:
ZZ.1978.38
Instanz:
Versicherungsgericht
Entscheiddatum:
28.02.1978
FindInfo-Nummer:
O_VS.2015.107
Titel:
Arbeitslosenentschädigung - bei gleichzeitiger Ahndung verschiedener Missachtungen von Vorschriften ist das Gesamtverschulden zu würdigen.
Resümee:
Art. 29 Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Bei gleichzeitiger Ahndung verschiedener Missachtungen von Vorschriften ist das Gesamtverschulden zu würdigen.
SOG 1978 Nr. 38
Art. 29 Bundesgesetz über die
Arbeitslosenversicherung. Bei gleichzeitiger Ahndung
verschiedener Missachtungen von Vorschriften ist das Gesamtverschulden zu
würdigen.
Die Versicherte O. V. wurde mit gleicher
Kassenverfügung einerseits wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 15
Tage und anderseits wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 12 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Beschwerdeverfahren beschäftigte sich das
kantonale Versicherungsgericht u. a. mit der Frage, ob in dieser Weise zwei
Einstellungen kumuliert werden dürfen, und führte dazu folgendes aus: Die
Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitslosigkeit einerseits durch ihre vorzeitige
Kündigung der Arbeitsstelle und andererseits durch die Ablehnung einer ihr zumutbaren
Arbeit selbst verschuldet. Sie muss deshalb entsprechend ihrem Verschulden für
eine bestimmte Zeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Die
Kumulation von einzelnen Strafen (12 und 15 Tage) wie sie die
beschwerdebeklagte Arbeitslosen-Versicherungskasse vorgenommen hat, ist nicht
zulässig. Bei gleichzeitiger Ahndung von verschiedenen Missachtungen von
Vorschriften oder Weisungen durch den Versicherten, ist die Sanktion in
Würdigung des gesamten Verschuldens zu verfügen. Das Verschulden für die beiden
Sachverhalte ist als mittelschwer zu bezeichnen. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung von 18 Tagen erscheint hier als angemessen. Die
Beschwerde der Versicherten ist im Sinne dieser Erwägungen teilweise
gutzuheissen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 28.
Februar 1978
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