Geschäftsnummer:
ZZ.1978.33
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
09.06.1978
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.323
Titel:
Verbesserliche Mängel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Resümee:
§ 33 Abs. 2 VRG. Zu den nachträglich verbesserungfähigen Mängeln der Beschwerdeschrift gehört auch das Fehlen der Unterschrift.
SOG 1978 Nr. 33
§ 33 Abs. 2 VRG. Zu
den nachträglich verbesserungfähigen Mängeln der Beschwerdeschrift gehört auch
das Fehlen der Unterschrift.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von
der Aktiengesellschaft M. beim Baudepartement eingereichte Beschwerde sei nicht
rechtsgültig erhoben worden, weil die erforderliche Kollektivunterschrift
gefehlt habe. Die Beschwerde vom 10. Mai 1977 war nur von einem
Zeichnungsberechtigten unterschrieben statt von zwei. Dieser Mangel wurde
indessen hinterher behoben, indem am 31. August 1977 noch ein weiterer
Zeichnungsberechtigter die Unterschrift unter die Beschwerde setzte. Vor
Verwaltungsgericht wird nun geltend gemacht, diese zweite Unterschrift sei zu
spät angebracht worden, erst nach dem Augenschein und nach dem Ableben des
andern Unterzeichners. Nach § 33 Abs. 2 VRG können Mängel der Beschwerdeschrift
nachträglich behoben werden. Zu den nachträglich verbesserungsfähigen Mängel
gehört auch das Fehlen der Unterschrift (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, N 5 zu Art. 23).Für die Verbesserung ist Frist zu setzen,
und erst die Nichteinhaltung dieser Frist hat Verwirkung der Beschwerde zur
Folge. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, dass die Firma M. bei der
nachträglichen Unterzeichnung eine vom Baudepartement gesetzte Frist verpasst
hätte. Dass im Moment der Unterzeichnung durch den zweiten Unterschriftsberechtigten
der Erstunterzeichner nicht mehr lebte, ändert nichts. Im übrigen kam auch
schon die Ausstellung der von zwei lebenden Zeichnungsberechtigten unterschriebenen
Vollmacht an Herrn G., der die Firma vor dem Baudepartement vertrat, zum
Ausdruck, dass die Firma die vom verstorbenen Zeichnungsberechtigten eingereichte
Beschwerde genehmigte. Alles in allem ist der Einwand der Beschwerdeführerin
überspitzter Formalismus, der im solothurnischen Verwaltungsverfahren keine
Stütze findet. Das Baudepartement ist zurecht auf die Beschwerde eingetreten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1978
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