Geschäftsnummer:
ZZ.1978.28
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
01.12.1978
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.318
Titel:
Kein Ausdehnungsrecht des Enteigners
Resümee:
§§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. Das solothurnische Recht kennt das sogenannte Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht.
SOG 1978 Nr. 28
§§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. Das solothurnische Recht kennt das sogenannte Ausdehnungsrecht des
Enteigners nicht.
Die
Schätzungskommission hat das Enteignungsrecht des Staates über das gemäss
Strassenplan benötigte Land hinaus ausgedehnt auf das ganze Grundstück. Sie
begründete dies damit, dass bei der blossen Teilenteignung der Staat für die
Restfläche unangemessen viel Minderwertentschädigung zu bezahlen habe. Die Schätzungskommission
ging also davon aus, dass im Kanton Solothurn dem Enteigner unter bestimmten
Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sein sollen, ein sogenanntes
Ausdehnungsrecht zustehe. Die einschlägigen Bestimmungen des solothurnischen
Rechtes sagen indessen nichts von einem derartigen Ausdehnungsrecht. Stephan
Müller vertritt in seiner Abhandlung "Die formelle Enteignung im Kanton
Solothurn", S. 60 oben, die Auffassung, das Ausdehnungsrecht des Enteigners
stehe im Widerspruch zum enteignungsrechtlichen Prinzip, dass niemand von
seinen Rechten mehr abtreten müsse, als für eine zweckmässige Ausführung des
öffentlichen Unternehmens nötig sei; wegen dieses Widerspruchs könne ein Ausdehnungsrecht
nur dort zugebilligt werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Diese
Auffassung leuchtet ein. Für das solothurnische Recht kann somit ein
Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht angenommen werden. Im vorliegenden Fall
sind die Eigentümer mit einer Ausdehnung nicht einverstanden. Die Schätzungskommission
ist deshalb zu Unrecht von einer Enteignung des ganzen Grundstückes
ausgegangen.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 1. Dezember 1978
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