Seizure for securing investigation costs is unlawful

ZZ.1978.21Übriges Gericht18.04.1978Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused challenged a closing decision in which the investigating judge requested transfer of the case to Italian authorities and at the same time ordered that cash seized on arrest remain under seizure until final determination. The appellate court held that the rule barring complaints against a closing decision applies only to its mandatory content under § 97(2) StPO, not to additional ancillary orders that could have been made separately. It further held that assets may not be seized solely to secure investigation costs; seizure requires an evidentiary basis or confiscable producta sceleris. The continued seizure was therefore annulled.

Omnilex-Regeste

§§ 55, 97 Abs. 2, 205 StPO; Art. 58f StGB; complaint admissibility against ancillary orders in a closing decision and seizure solely to secure investigation costs. The bar on complaints against a closing decision concerns only its mandatory content under § 97 Abs. 2 StPO. Ancillary measures included in the same decision, which could equally have been issued separately, remain open to complaint. Provisional seizure during criminal proceedings requires a statutory basis, in particular evidentiary relevance or confiscable producta sceleris; the mere purpose of securing procedural costs, or a vague suspicion regarding the lawful origin of assets, does not suffice (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.21**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:19.04.1978
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.105
Titel:** Beschwerderecht gegen Schlussverfügung, Beschlagnahme von Vermögensnachlass zum Zweck der Sicherung der Untersuchungskosten**
Resümee:§§ 55, 97 Abs. 2, 205 StPO: - Die Praxis, wonach gegen die Schlussverfügung kein Beschwerderecht gegeben ist, bezieht sich nur auf den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung (Erw. 1); - eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten nur zum Zwecke der Sicherung der Untersuchungskosten ist nicht zulässig (Erw. 2).
SOG 1978 Nr. 21 §§ 55, 97 Abs. 2, 205 StPO: - Die Praxis, wonach gegen die Schlussverfügung kein Beschwerderecht gegeben ist, bezieht sich nur auf den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung (Erw. 1); - * eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten nur zum Zwecke der Sicherung der Untersuchungskosten ist nicht zulässig (Erw. 2).* R. T. wird beschuldigt, am 1. Februar 1977 einen bewaffneten Überfall auf die Bank X in Olten verübt zu haben. In der Schlussverfügung beantragt der Untersuchungsrichter den zuständigen italienischen Behörden die Übernahme des Verfahrens. Gleichzeitig verfügte er, dass dem Beschuldigten bei der Verhaftung abgenommene Geld bleibe bis zur rechtskräftigen Beurteilung durch die zuständige Behörde (offenbar in Olten) beschlagnahmt. Der Verteidiger des R. T. erhob gegen die Fortdauer der Beschlagnahme Beschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung: 1. Der Untersuchungsrichter wendet formell ein, gegen die Schlussverfügung sei gemäss SOG 1975 Nr. 20 kein Beschwerderecht gegeben. Dies trifft zu, jedoch nur für den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung. Werden in ihr weitere Anordnungen getroffen, die ebensogut Inhalt einer getrennten Verfügung sein könnten (z. B. bezüglich Fortdauer der Haft oder wie hier Fortdauer einer Beschlagnahme), muss das Beschwerderecht bejaht werden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das beschlagnahmte Geld, falls es als productum sceleris aus dem Raub in Olten betrachtet werde, gemäss Art. 27 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 den italienischen Strafbehörden übergeben werden müsse. Anderseits bestreitet er einen Zusammenhang zwischen Geldbesitz und dem bestrittenen Raub. Der Untersuchungsrichter seinerseits bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die Beschlagnahme werde in erster Linie zur Sicherstellung der Untersuchungskosten aufrecht erhalten. Da T. über die Herkunft des Geldes keine glaubhaften Angaben habe machen können, müsse angenommen werden, dass er es irgendwie unrechtmässig erworben habe, auch wenn nicht behauptet werden könne, dass es aus dem Raub in Olten stamme. Sicher geht es nicht an, Vermögenswerte eines Beschuldigten zu beschlagnahmen oder deren Beschlagnahme aufrecht zu halten nur zum Zweck der Sicherung der Untersuchungskosten. Dazu liefern weder die StPO noch das materielle Strafrecht Grundlagen. Die prozessuale Beschlagnahme während des Strafverfahrens setzt ausdrücklich voraus, was hier nicht in Frage kommt, dass es sich um Beweismittel, oder, was der Untersuchungsrichter ebenfalls verneint, um producta sceleris des untersuchten Delikts handelt, die nach Art. 58f StGB der Einziehung unterliegen können. Für eine Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen anderweitig verdächtiger Herkunft fehlt jede Rechtsgrundlage. Die Verfügung betreffend Fortdauer der Beschlagnahme muss daher aufgehoben werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. April 1978*

Schlagwörter

seizureinvestigation costsclosing decisioncomplaint admissibilityconfiscationproduct of crime

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a complaint lies against additional orders contained in a closing decision

Extrahierter Entscheid

The no-appeal practice applies only to the mandatory content of the closing decision under § 97(2) StPO; separate ancillary orders remain challengeable.

Extrahierte Begründung

Orders that could equally have been issued separately, such as the continuation of detention or seizure, are not covered by the bar on complaints against the closing decision itself.

Kernrechtsfrage

Whether seized assets may be retained solely to secure investigation costs

Extrahierter Entscheid

A seizure of the accused's assets solely to secure investigation costs is not permissible.

Extrahierte Begründung

Neither the StPO nor substantive criminal law provides a basis for seizing property merely to secure procedural costs. Provisional seizure requires evidentiary purpose or, if applicable, producta sceleris subject to confiscation; mere doubtful origin is insufficient.

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