Geschäftsnummer:
ZZ.1978.19
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
06.11.1978
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.100
Titel:
Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht
Resümee:
§ 8 StPO. Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht.
SOG 1978 Nr. 19
**§ 8 StPO.**Zur
Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht.
Der Friedensrichter von Grenchen verurteilte
M. L. wegen unentschuldigter Abwesenheit an einer Feuerwehrübung zu einer Busse
von 20 Franken. M. L. erhob Einsprache. An der Einspracheverhandlung erschien
für M. L., der in der Rekrutenschule weilte, dessen Vater J. L. Der
Friedensrichter bestätigte die Busse. M. L. erhob dagegen Kassationsbeschwerde.
Das Obergericht prüfte als Beschwerdeinstanz vorab die Frage, ob J. L. bei der
Einspracheverhandlung rechtsgültig bevollmächtigt war. Es führte dazu folgendes
aus: Nach § 8 StPO hat sich der private Verteidiger durch eine schriftliche
Vollmacht auszuweisen. Da eine solche im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung
nicht vorlag, sondern durch J. L. erst mit Schreiben vom 28. Oktober 1978 -
gestützt auf die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 19. Oktober 1978
- zu den Akten gegeben wurde, stellt sich vorerst die Frage, ob die Verhandlung
vom 3. Oktober 1978 überhaupt rechtsgültig war. § 8 StPO macht eine mündliche
Vollmacht, wie sie J. L. anlässlich der Friedensrichterverhandlung
offensichtlich behauptete, nicht schlechthin ungültig, sondern enthält bloss
eine Beweisregel, um Unsicherheiten zu verhindern. Die nachträgliche
Einreichung der schriftlichen Vollmacht heilt denn auch deren Fehlen bei
vorausgegangenen Handlungen des Vertreters, auch wenn, wie hier, die Urkunde
selbst erst nachträglich erstellt wird (s. dazu RB 1963 Nr. 20). Der Friedensrichter
hätte die Vertretungsbefugnis von J. L. verneinen und die Verhandlung
verschieben können. Indem er dies nicht tat, weil er der Behauptung des
Vertreters Glauben schenkte, riskierte er lediglich, dass nachträglich die
bloss mündliche Vollmacht hätte bestritten und eine Kassationsbeschwerde auf
Grund von § 190 lit. b StPO erhoben werden können. Mithin ist also nicht nur
die Verhandlung und das Urteil vom 3. Oktober 1978 rechtsgültig, sondern auch
die Urteilseröffnung an den Vertreter.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6.
November 1978
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