Written power of attorney is evidence rule, not validity requirement

ZZ.1978.19Übriges Gericht05.11.1978Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Chamber of the Obergericht held that the written power-of-attorney requirement under § 8 StPO is only an evidentiary rule. An oral authorization by the defendant's father was sufficient for the objection hearing, and the later filing of a written mandate cured the earlier lack of documentation. The justice of the peace was not obliged to reject the representation, but could have postponed the hearing. The objection hearing, the judgment of 3 October 1978, and service on the representative were therefore valid; the complaint was not successful.

Omnilex-Regeste

§ 8 StPO; Bedeutung der Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht: Die Schriftform dient lediglich als Beweisregel zur Vermeidung von Unsicherheiten und begründet keine Gültigkeitsvoraussetzung der Vertretungsbefugnis. Eine mündlich erteilte Vollmacht ist nicht schlechthin unwirksam; die nachträgliche schriftliche Einreichung heilt das Fehlen der Urkunde für bereits vorgenommene Prozesshandlungen, selbst wenn die Vollmachtsurkunde erst nachträglich erstellt wird. Der Richter darf bei Zweifeln die Vertretungsbefugnis verneinen und die Verhandlung vertagen; nimmt er die behauptete Vollmacht an, trägt er lediglich das Risiko einer späteren Bestreitung und einer Kassationsbeschwerde nach § 190 lit. b StPO. Entscheide und Urteilszustellungen an den Vertreter bleiben in diesem Fall gültig (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.19**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:06.11.1978
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.100
Titel:** Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht**
Resümee:§ 8 StPO. Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht.
SOG 1978 Nr. 19 **§ 8 StPO.*Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht. Der Friedensrichter von Grenchen verurteilte M. L. wegen unentschuldigter Abwesenheit an einer Feuerwehrübung zu einer Busse von 20 Franken. M. L. erhob Einsprache. An der Einspracheverhandlung erschien für M. L., der in der Rekrutenschule weilte, dessen Vater J. L. Der Friedensrichter bestätigte die Busse. M. L. erhob dagegen Kassationsbeschwerde. Das Obergericht prüfte als Beschwerdeinstanz vorab die Frage, ob J. L. bei der Einspracheverhandlung rechtsgültig bevollmächtigt war. Es führte dazu folgendes aus: Nach § 8 StPO hat sich der private Verteidiger durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Da eine solche im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung nicht vorlag, sondern durch J. L. erst mit Schreiben vom 28. Oktober 1978 - gestützt auf die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 19. Oktober 1978 - zu den Akten gegeben wurde, stellt sich vorerst die Frage, ob die Verhandlung vom 3. Oktober 1978 überhaupt rechtsgültig war. § 8 StPO macht eine mündliche Vollmacht, wie sie J. L. anlässlich der Friedensrichterverhandlung offensichtlich behauptete, nicht schlechthin ungültig, sondern enthält bloss eine Beweisregel, um Unsicherheiten zu verhindern. Die nachträgliche Einreichung der schriftlichen Vollmacht heilt denn auch deren Fehlen bei vorausgegangenen Handlungen des Vertreters, auch wenn, wie hier, die Urkunde selbst erst nachträglich erstellt wird (s. dazu RB 1963 Nr. 20). Der Friedensrichter hätte die Vertretungsbefugnis von J. L. verneinen und die Verhandlung verschieben können. Indem er dies nicht tat, weil er der Behauptung des Vertreters Glauben schenkte, riskierte er lediglich, dass nachträglich die bloss mündliche Vollmacht hätte bestritten und eine Kassationsbeschwerde auf Grund von § 190 lit. b StPO erhoben werden können. Mithin ist also nicht nur die Verhandlung und das Urteil vom 3. Oktober 1978 rechtsgültig, sondern auch die Urteilseröffnung an den Vertreter. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. November 1978

Schlagwörter

written power of attorneydefense representationevidentiary ruleoral mandateretroactive curecriminal procedurecassation complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a private defense counsel must have a written power of attorney at the hearing to act validly.

Extrahierter Entscheid

Section 8 of the Code of Criminal Procedure is an evidentiary rule designed to avoid uncertainty; an oral mandate is not void solely because it is not in writing.

Extrahierte Begründung

The later filing of a written power of attorney cures the earlier absence of the document for acts already performed by the representative, even if the document itself was created only later. The justice of the peace could have refused representation and postponed the hearing, but by accepting the representative's assertion he only assumed the risk of a later challenge.

Kernrechtsfrage

Whether the objection hearing and judgment of 3 October 1978 were invalid because the father's authority was not documented in writing at the time.

Extrahierter Entscheid

The hearing and the judgment were valid, and service of the judgment on the representative was also valid.

Extrahierte Begründung

Since the written mandate's absence did not invalidate the oral authorization, the subsequent written filing retroactively covered the representative's prior procedural acts.

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