Light case under narcotics law; warning instead of punishment

ZZ.1978.17Übriges Gericht31.01.1978Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal criminal chamber held that the accused's isolated consumption of a very small amount of hashish, accepted on a spontaneous occasion among others, was a light case under Art. 19a Ziff. 2 BetmG. It set aside the judgment of the Gerichtspräsident, convicted the accused of the narcotics offence as a light case, but refrained from imposing punishment and instead issued a warning.

Omnilex-Regeste

Art. 19a Ziff. 2 BetmG; concept of the light case: the assessment depends on the overall circumstances, not on expressly enumerated statutory prerequisites. A light case is indicated in particular where the offender merely consumes a very small quantity of narcotics, acts on a spontaneous and isolated occasion, and is not pursuing a deliberate plan to obtain drugs. Group consumption does not automatically exclude a light case; the decisive factor remains whether the concrete situation reveals a one-off lapse of limited gravity (consid. 1). In such a case the court may abstain from punishment and issue a warning instead.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.17**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:01.02.1978
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.98
Titel:** Zum Begriff des leichten Falles im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG**
Resümee:** Art. 19a Ziff. 2 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Zum Begriff des leichten Falles im Sinne dieser Bestimmung.**
SOG 1978 Nr. 17 ** Art. 19a Ziff. 2 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel.*Zum Begriff des leichten Falles im Sinne dieser Bestimmung. Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes bestimmt, dass in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Weder im Gesetz noch in der diesbezüglichen Botschaft des Bundesrates werden besondere Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles expressis verbis genannt. - Es ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass das Gesetz nicht von einem besonders leichten Fall spricht; ferner ist zu berücksichtigen, dass die neue Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975 eine Konzession an die Bestrebungen, den blossen Eigenkonsum nicht unter Strafe zu stellen, darstellt. Nach den Erläuterungen in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes hätten nämlich Handlungen nicht strafbar sein sollen, "die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch Abgabe von Betäubungsmittel an andere den gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, wenn sie nur geringe Mengen betreffen".Zwar hat diese Ansicht alsdann nicht Eingang ins Gesetz gefunden, sie weist aber darauf hin, dass der Eigenkonsum in geringfügiger Menge als hervorstechendes Merkmal des leichten Falles zu gelten hat. Im übrigen kommt es offensichtlich auf die Gesamtumstände des jeweiligen Falles an. Als weitere privilegierende Elemente fallen dabei in Betracht einmaliger Konsum aus Neugier oder bei einer sich bietenden zufälligen Gelegenheit, wie sich aus der Abhandlung von Schultz in der SJZ 1972, S. 235 ff. ableiten lässt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte lediglich den Bruchteil eines Grammes Haschisch geraucht hat. Der Beschuldigte hat im weiteren rein zufällig die Gelegenheit erhalten, die offerierte Menge zu konsumieren. Er hatte sich nämlich nicht in der Absicht, an diesen Stoff zu gelangen, an den betreffenden Ort begeben. Es muss ihm vielmehr zugute gehalten werden, dass er sich verleiten liess, die günstige Gelegenheit, gratis Haschisch rauchen zu können, wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich dabei die Tatsache, dass zu fünft konsumiert wurde, nicht erschwerend aus, gilt doch zu beachten, dass der Beschuldigte dem Verführungseffekt durch die Gruppe erlegen sein mag und zudem nicht als Aussenseiter erscheinen wollte. Insgesamt handelte es sich bei der Tat des Beschuldigten um eine einmalige Entgleisung, die sehr wohl noch als leicht im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetMG gewertet werden kann. Das Urteil des Gerichtspräsidenten ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 2 BetMG schuldig zu befinden (leichter Fall), und es ist von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Da der Beschuldigte sich aber ohne erkennbaren Widerstand zur Tat hat verleiten lassen, ist es angebracht, ihm eine Verwarnung auszusprechen. Er soll damit auf die Gefährlichkeit von Rauschgift aufmerksam gemacht und in Zukunft vom weiteren Drogenkonsum abgehalten werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Februar 1978

Schlagwörter

narcoticslight casewarningsmall quantityspontaneous consumptiongroup consumption

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conduct qualified as a 'light case' under Art. 19a Ziff. 2 BetmG

Extrahierter Entscheid

Yes. The Court held that the very small amount consumed, the spontaneous opportunity, and the one-off lapse made the case sufficiently light.

Extrahierte Begründung

A light case is determined by the overall circumstances. Relevant factors include especially small quantity, opportunistic and isolated consumption, and the absence of any prior intention to obtain the drug. Group consumption did not aggravate the conduct in the circumstances.

Kernrechtsfrage

Whether punishment should be imposed or a warning issued

Extrahierter Entscheid

No punishment was imposed; a warning was appropriate.

Extrahierte Begründung

Art. 19a Ziff. 2 BetmG allows discontinuance or abstention from punishment in light cases. Because the accused yielded without visible resistance, a warning was considered suitable to deter future drug use.

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