Geschäftsnummer:
ZZ.1978.16
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
04.07.1978
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.97
Titel:
Zur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, für die Verwaltung
Resümee:
Art. 3 Abs. 4 SVG. Zur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, für die Verwaltung.
SOG 1978 Nr. 16
**Art. 3 Abs. 4 SVG.**Zur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher
Strasse befinden, für die Verwaltung.
Seit 1974 bestehen auf öffentlichem Grund der
Stadt Solothurn, am südöstlichen Teil der Nordringstrasse, nördlich des
Ambassadorenhofes, 14 für die Kantons- und Stadtpolizei reservierte, gelb
markierte Parkfelder (publiziert im Amtsblatt Nr. 13 vom 4. April 1974).An
beiden Enden des Teilstücks der Strasse ist das Parkverbotssignal Nr. 231 mit
Zusatztafel "Reserviert für Polizeidienstfahrzeuge (Montag bis
Freitag)" angebracht. Nachdem P. N. am 11. Januar 1977 seinen PW auf einem
dieser Felder abgestellt hatte, erstattete die Kantonspolizei Solothurn gegen
ihn Strafanzeige wegen Missachtung eines Parkverbotes, Der Gerichtsstatthalter
von Solothurn-Lebern auferlegte dem Beschuldigten eine Busse und bestätigte sie
im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des
Gerichtsstatthalters Kassationsbeschwerde. Er machte geltend, das Parkverbot
sei nicht rechtmässig. Das Obergericht stellte zu Beginn seiner Erwägungen
fest, dass der Strafrichter die das Parkverbot begründende Verfügung, weil
gegen sie kein verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel zu Gebote stand, frei
Überprüfen könne unter Ausschluss allerdings der Angemessenheitskontrolle.
Ferner stellte es fest, dass die Verfügung formell richtig zustandegekommen
sei, was vom Beschwerdeführer unbestritten sei. Es überprüfte dann die
materielle Rechtsmässigkeit der Verfügung und führte dazu folgendes aus: Als
materielle Norm, welcher die zu überprüfende Verfügung standhalten soll, ist
Art. 3 Abs. 4 SVG massgeblich. Diese Bestimmung lässt Beschränkungen des
allgemeinen Verkehrs nur zu, "soweit die Sicherheit, die Erleichterung
oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den
örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern".In BGE 98 IV 269
hat das Bundesgericht für die Beurteilung der Konformität von Aufhebungen oder
Einschränkungen öffentlicher Parkflächen mit Art. 3 Abs. 4 SVG gefordert, es
sei bei dessen Auslegung ein strenger Massstab anzulegen. Im weitern sei gemäss
Art. 82 Abs. 1 SSV stets auch darauf zu achten, dass diejenige Massnahme
gewählt werde, die mit der geringsten Verkehrsbeschränkung den angestrebten
Zweck erreiche. Anderseits hält das Bundesgericht mit dem Bundesrat (ZBe
70/1969 S. 477) grundsätzlich fest, "dass die Sicherheit des
Strassenverkehrs auch die Bereitstellung von Fahrzeugen der Notstandsdienste
auf geeigneten Parkplätzen erfordern kann" (BGE 98 IV 263).Zwar ist die
Feststellung des Vorderrichters, die Parkplatzreservierung für die Polizei
seien "als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig
anzusehen", insoweit nicht willkürlich, als es um die grundsätzliche
Bereitstellung von Parkgelegenheiten überhaupt geht, insbesondere, wenn dies
für Pikettfahrzeuge geschieht. Seine Meinung jedoch, es liege nicht in der
Befugnis des Strafrichters, zu überprüfen, welche anderen Möglichkeiten als
öffentliche Verkehrsfläche sich zur Reservierung von Parkplätzen für Polizeifahrzeuge
ergeben würden, kann nicht geteilt werden. BGE 98 IV 272 hebt hervor, dass ein
Urteil Bundesrecht auch dadurch verletze, "dass es völlig ausser acht
lässt, ob und welche anderen Massnahmen" ". .." den mit der
Verkehrsbeschränkung angestrebten Zweck zu erreichen vermöchten und ob diese
nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SSV den Vorzug verdienten." Der
verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird, was die
Verkehrsanordnungen angeht, in Art. 82 Abs. 1 SSV ausdrücklich festgehalten.
Gemäss der "Neuen Parkierungsordnung im Ambassadorenhof und im
südöstlichen Teilstück der Nordringstrasse in Solothurn" vom 16. Mai 1974,
verfasst vom Polizeikommando Solothurn, stehen im Ambassadorenhof, dem Innenhof
der Verwaltungsgebäude von Justiz- und Polizeidepartement, dessen
Grundeigentümer der Kanton ist, insgesamt 40 Parkplätze zur Verfügung. Aus diesen
Unterlagen geht weiter hervor, dass davon 27 Plätze für das Polizeikommando des
Kantons Solothurn reserviert sind. In der Parkierungsordnung wie in einer Stellungnahme
des Chefs der Verkehrsabteilung des Polizeikommandos wird betont, dass diese
Parkfläche - ebenso wie diejenige auf dem öffentlichen Grund der Nordringstrasse
- nur Funktionären vorbehalten seien, die im Interesse der Öffentlichkeit rasch
ausrücken müssten, Es kann mit dem Vorderrichter bestätigt werden, dass die
Parkierungsordnung, was die Art und Zahl der Fahrzeuge des Polizeikommandos
betrifft, den Notwendigkeiten der polizeilichen Aufgaben entspricht, dies unter
Vorbehalt von Angemessenheit und Zweckmässigkeit des Verwaltungshandelns, die
der Strafrichter nicht zu prüfen hat. Soweit eine Beanspruchung der
Nordringstrasse für dringliche Polizeieinsätze unumgänglich wäre, müsste
allerdings der Rahmen für Angemessenheit und Zweckmässigkeit, der der
Verwaltung zu belassen wäre, eng gesteckt werden. Vorerst ist jedoch im Sinne
von Art. 82 Abs. 1 SSV zu untersuchen, ob überhaupt für die polizeilichen
Zwecke die fragliche Parkfläche an der Nordringstrasse, die als öffentliche
Strasse dem allgemeinen Verkehr grundsätzlich offenzustehen hat, erforderlich
ist. Dabei stellt sich gleich die Frage, weshalb die laut Vernehmlassung dem
Einsatz von Pikettfahrzeugen dienenden Parkverbot an dieser Strasse samstags
und sonntags aufgehoben werden können, Über das Wochenende sind Piketteinsätze
sicher nicht weniger dringend als an Werktagen. Es ist geradezu
gerichtsnotorisch, dass Notfalldienste an Samstagen und Sonntagen am häufigsten
beansprucht werden. Gerade auch Grosseinsätze müssen oft in diesen Tagen
durchgeführt werden. Parkgelegenheiten für dringliche Einsätze müssten demnach
ganz besonders über die Wochenenden zur Verfügung stehen. Dagegen mag
eingewendet werden, mancher der Polizeifunktionäre starte bei derartigen Wochenend-Aufgeboten
von einem privaten "Abrufdomizil" aus zu seinem Einsatz. Dennoch
liegt die Vermutung nahe, die Kantonspolizei können an Wochenenden deshalb auf
die Abstellfläche am Nordring verzichten, weil sie an diesen Tagen damit
rechnen könne, ihre Pikettfahrzeuge (sowohl Dienstwagen als auch private PWs)
im Ambassadorenhof unterzubringen, und zwar nicht nur auf den 27 dem
Polizeikommando vorbehaltenen Plätzen, sondern noch problemloser auf den
übrigen dort reservierten, in der Regel jedoch nur an Werktagen besetzten
Parkfeldern. Diese Felder - oder zumindest ein Teil davon - könnte demnach auch
werktags den Pikettfahrzeugen der Polizei zur Verfügung gestellt werden, womit
im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV die angefochtene Anordnung auf dem Teilstück
der (öffentlichen) Nordringstrasse und somit die damit verbundene Einschränkung
des allgemeinen Verkehrs sich erübrigen würden. Nach der Beurteilung der
Strafkammer kann nur ein kleiner Teil der hiermit angesprochenen 13
reservierten Parkplätze im Ambassadorenhof als für die Erfüllung von
Verwaltungsaufgaben notwendig angesehen werden, bei den übrigen handelt es sich
einfach um die Reservierung für die Privatfahrzeuge von Beamten. "Das
Bedürfnis der in einem Staatsgebäude arbeitenden Beamten nach Parkgelegenheiten
unterscheidet sich nicht vom entsprechenden Bedürfnis der in Gebäuden privater
Anstösser arbeitenden Angestellten." (BGE 98 IV 263).Zwar befinden sich
die genannten Parkgelegenheiten für Beamte im vorliegenden Fall auf Boden, der
im Unterschied zum zitierten Entscheid Verwaltungsvermögen und nicht
öffentlichen Grund darstellt, dennoch geht es in beiden Fällen um die Frage, ob
konkrete Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art, 3 Abs. 4 SVG angeordnet
werden müssen, was vorliegend verneint werden kann, indem für die dringenden
Aufgaben der Polizei in erster Linie auf die aus dem Verwaltungsvermögen
verfügbaren Parkflächen zurückgegriffen wird. Dem öffentlichen Interesse, das
hier die Polizei vertritt, müssen Parkplatzreservationen im privaten Interesse
einzelner Beamter notfalls weichen. Ferner ist zu erwähnen, dass ausser dem
Areal des Ambassadorenhofes allenfalls noch anderweitiger Parkraum für
Polizeifahrzeuge in Frage käme, der aus den obigen Erwägungen demjenigen am
Nordring vorzuziehen wäre. Soweit sich der Vorderrichter mit der Frage befasst
hat, kommt er in bezug auf das vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellt
Grundstück GB Nr. 973, Burrisgraben, zum Schluss, es sei völlig ungeeignet,
weil dort die Ausfahrt aus der Garage stark behindert würde. Diese tatsächliche
Feststellung kann in Kenntnis der Örtlichkeiten bei der Staatsgarage nicht als
willkürlich bezeichnet werden. Neben diesem Vorschlag sind jedoch noch weitere
Ausweichmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, deren Eignung die Verwaltung
abzuklären hätte, bevor sie öffentlichen Grund beansprucht. Für den hier zu
beurteilenden Fall braucht die Frage nicht weiter verfolgt zu werden, da feststeht,
dass wenigstens ein erheblicher Teil, wenn nicht alle der 14 für die Polizei reservierten
Parkfelder an der Nordringstrasse durch entsprechende Abstellflächen im
Ambassadorenhof ersetzt werden können. Zumindest alle Polizeidienstfahrzeuge
könnten dort untergebracht werden. Im Lichte dieser Überlegung ist der Einwand
des Polizeidepartements unbehelflich, das Parkverbot an der Nordringstrasse
stütze sich auch auf "andere in den örtlichen Verhältnissen liegende
Gründe" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. In seiner Vernehmlassung vor der
Vorinstanz hält das Polizeidepartement diese Voraussetzung der
Verkehrsbeschränkung für gegeben, da "die Kantonspolizei von ihrer
Zielsetzung her gesehen an einem ungünstigen Ort plaziert" sei, indem sie
ein Altstadtgebäude benützen müsse. Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen,
ist dessenungeachtet auf Boden Parkraum verfügbar, der dem Verwaltungsvermögen
zuzuordnen ist. Abgesehen davon kann der Begriff "örtliche Verhältnisse"
nicht derart extensiv ausgelegt werden, wie dies das Polizeidepartement tut,
denn nach dem Sinn von Art. 3 Abs. 4 sind darunter verkehrsbeeinflussende Gegebenheiten
im Bereich der betreffenden Strassenstrecke zu verstehen, die die Behörden zu
Verkehrsmassnahmen zwingen, z. B. Fahrbeschränkungen in der Nähe von Spitälern
(BGE 98 IV 272).Auch das Argument, die jüngere Bundesgerichtspraxis sei jeweils
von einem Mangel an Parkplätzen ausgegangen, während "in der erweiterten
Altstadt Solothurn praktisch immer ein Parkplatz zu finden sei", kann
nicht verfangen. Selbst unter der Annahme, das Parkplatzangebot in Solothurn
sei tatsächlich ausreichend - die Aussage des Polizeidepartements darüber ist
ungenau und kann bestimmt nicht fraglos akzeptiert werden - liegt es gerade im
Interesse der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs gemäss Art. 3 Abs. 4
SVG, dem Gemeingebrauch ein möglichst breites Angebot an Parkfläche zu sichern
(Erhalten des Verkehrsflusses, Vermeidung von Verkehrskonzentrationen an
wenigen neuralgischen Punkten).Es kann nicht der Sinn dieser SVG-Bestimmung
sein, erst einzugreifen, wenn die Parkplatznot bereits eingetreten ist, sondern
sie ist in erster Linie präventiv zu verstehen. Ausserdem ist gerade die
Nordringstrasse besonders geeignet, Parkfläche im nicht allzu sehr
"erweiterten" Umkreis des Stadtkerns anzubieten, ohne dass dadurch
anderseits die schützenswerte Altstadt in Mitleidenschaft gezogen wird.
Selbstverständlich darf auch nicht entscheidend sein, aus welchem Motiv N. sein
Fahrzeug auf der fraglichen Parkfläche abstellte. Ob er nun aus grundsätzlichen
Überlegungen einen Gerichtsentscheid veranlassen oder ob er "einfach"
Parkgebühren vermeiden wollte: Wenn die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen
der Strafbarkeit fehlen, kann er nicht aus irgendwelchen subjektiven Gründen
verurteilt werden. Ausserdem muss es grundsätzlich zulässig bleiben, auf dem
Weg über den Strafrichter eine formell rechtskräftige Norm materiell überprüfen
zu lassen. Im übrigen wird es den lokalen Behörden im Falle einer Öffnung des
Parkstreifens an der Nordringstrasse für den Gemeingebrauch unbenommen sein, in
dieser Zone die Parkgebührenpflicht einzuführen. Die angefochtene Reservierung
von Parkplätzen ist somit als rechtswidrig zu betrachten. Der Vorderrichter hat
Bundesrecht verletzt, indem er zu Unrecht die materiellen Voraussetzungen von
Art. 3 Abs. 4 SVG für gegeben hielt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die
Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Parkverbotes an der
Nordringstrasse aufzuheben. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, damit der
Beschwerdeführer freigesprochen werden kann.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 4. Juli
1978
© 2015 juris