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ZZ.1978.12 ΓÇó Lease retention inventory excludes landlord-owned or pledged items
ZZ.1978.12Übriges Gericht28.12.1978Granted
The supervisory complaint concerned a retention inventory drawn up by the debt enforcement office under Art. 283 SchKG. The office had inventoried movables even though it knew that those items already belonged to the landlords or were pledged to them. The court held that Art. 283 SchKG permits only provisional safeguarding of a retention right arising from the lease or tenancy relationship. Ordinary ownership or pledge rights of the landlord do not require such inventory protection. The complaint was therefore upheld and the inventory entry declared inadmissible.
Art. 283 SchKG; retention inventory; landlord's ownership or pledge rights. Gegenstände, an denen dem Vermieter bereits Eigentum oder ein Pfandrecht zusteht, sind nicht in das Retentionsverzeichnis aufzunehmen. Das vom Betreibungsamt nach Art. 283 SchKG zu erstellende Verzeichnis dient einzig der vorläufigen Sicherung eines aus dem Miet- oder Pachtverhältnis entspringenden Retentionsrechtes. Ein blosses Eigentums- oder gewöhnliches Pfandrecht des Gläubigers bedarf keiner betreibungsrechtlichen Inventarisierung; ist dem Betreibungsamt die entsprechende Rechtslage bekannt, so hat es die Aufnahme zu verweigern bzw. den Vollzug abzulehnen (vgl. BGE 74 III 11).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1978.12** |
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| Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
| Entscheiddatum: | 29.12.1978 |
| FindInfo-Nummer: | O_SC.2015.144 |
| Titel: | ** Retentionsverzeichnis** |
| Resümee: | ** Art. 283 SchKG. Gegenstände, an denen dem Vermieter das Eigentum oder ein Pfandrecht zusteht, sind nicht ins Retentionsverzeichnis aufzunehmen.** |
| SOG 1978 Nr. 12 ** Art. 283 SchKG.*Gegenstände, an denen dem Vermieter das Eigentum oder ein Pfandrecht zusteht, sind nicht ins Retentionsverzeichnis aufzunehmen. Die Beschwerde ist auch gutzuheissen, weil das Betreibungsamt Beweglichkeiten inventarisiert, also "zur einstweiligen Wahrung des Retentionsrechtes" aufzeichnete, von welchen es - wie auch die Gläubiger - wusste, dass sie bereits den Vermietern zu Pfand oder zu Eigentum gehörten. Das nach Art. 283 SchKG vom Betreibungsamt aufzunehmende Verzeichnis dient nur einstweiliger Wahrung eines Retentionsrechtes, das sich aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag, und nicht aus einem andern Vertrag ergibt. Ein gewöhnliches Pfand- oder Eigentumsrecht des Gläubigers bedarf keiner betreibungsrechtlichen Sicherung durch Inventarisierung (BGE 74 III 11).Dem Betreibungsamt waren diese Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter spätestens bei Aufnahme des Retentionsverzeichnisses bekannt, so dass der Vollzug hätte abgesprochen werden sollen. Die Aufnahme der Retentionsurkunde war unzulässig. * Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1978 |
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