Geschäftsnummer:
ZZ.1978.11
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
29.12.1978
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.71
Titel:
Retentionsrecht
Resümee:
Art. 283 SchKG. Zur Frage, wann Instandstellungsentschädigungen ein Retentionsrecht und damit die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses begründen.
SOG 1978 Nr. 11
*Art. 283 SchKG.***Zur Frage, wann Instandstellungsentschädigungen ein Retentionsrecht
und damit die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses begründen.
Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers
kann nicht nur für Miet- und Pachtzinse, sondern auch für im Vertrag
ausbedungene Instandstellungsentschädigungen an in die Mieträumlichkeiten
eingebrachten Beweglichkeiten Retention genommen werden (BGE 80 III 130).Im
zitierten Entscheid hat das Bundesgericht seine in BGE 72 III 11 festgehaltene
Praxis aufgegeben. Nachdem jedoch aus dem vorliegenden Mietvertrag - im
Gegensatz zu dem dem BGE 80 III 130 zugrunde liegenden "Basler
Mietvertrag" - nicht eine genau bestimmte, bzw. bestimmbare Geldleistung
als Vertragserfüllung, gleichsam als Teil der Gegenleistung des Mieters, entnommen
werden kann und der Pauschalbetrag von Fr. 10'000.- keinesfalls mietzinsähnlicher
Natur ist, besteht für die von den Vermietern geltend gemachte Forderung kein
Retentionsrecht. Der Forderungsbetrag resultiert aus Vertragsverletzung und
Schadenersatz und charakterisiert sich keinesfalls als vertragliche
Gegenleistung des Mieters für die vom Vermieter zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten. Für die Forderung von Fr. 10'000.- besteht demnach
offensichtlich kein Retentionsrecht, so dass die Aufnahme des Verzeichnisses
unzulässig ist.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1978
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