Geschäftsnummer:
ZZ.1978.1
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
04.04.1978
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.199
Titel:
Schuldneranweisung, Prüfung der finanziellen Verhältnisse
Resümee:
Art. 291 ZGB. Wie weit hat der für die Anordnung nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen, wenn es um die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages geht?
SOG 1978 Nr.1
Art. 291 ZGB. Wie
weit hat der für die Anordnung nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die
finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen, wenn es um die Anweisung
eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages geht?
Der Amtsgerichtspräsident hatte den
Arbeitgeber des A. G. angewiesen, vom Lohn des A. G. monatlich Fr. 450.- plus
Kinderzulagen abzuziehen und direkt der Frau XY zu überweisen für die Kinder
Silvia, Hanspeter und René. A. G. erhob gegen die betreffende Verfügung Rekurs
und machte geltend, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, weil er
wieder verheiratet sei und die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht
arbeiten könne. Das Obergericht wies den Rekurs ab und führte u. a. folgendes
aus: Nachdem der Schuldner ausschliesslich seine prekären finanziellen
Verhältnisse geltend macht, fragt sich, wie weit der für die Anordnungen nach
Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu
überprüfen hat, wenn der Gesuchsteller - wie im vorliegenden Fall - die
Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages verlangt. In der
Regel hat er diese Verhältnisse nicht mehr zu überprüfen, denn dies hat ja der
Richter, welcher die Unterhallsbeiträge festgesetzt hat, getan, und sollten die
Unterhaltsbeiträge den Verhältnissen nicht mehr entsprechen, kann dies der
Betroffene mit einer Abänderungsklage geltend machen. Immerhin, wenn ohne
weiteres klar sein sollte, dass er mit einer Abänderungsklage durchdringen
könnte, sollte mit Anweisungen nach Art. 291 ZGB Zurückhaltung geübt werden.
Eine solche Situation liegt indessen nicht vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass
das Obergericht 1970, als es die Unterhaltsbeiträge festsetzte, von einem
Verdienst des A. G. von Fr. 1055.- inklusive Kinderzulage ausgegangen ist.
Heute verdient A. G. netto Fr. 1846.-, also wesentlich mehr. Unter diesen
Umständen ist trotz der Belastung durch die neue Verheiratung und der gesundheitlichen
Schwierigkeiten der neuen Ehefrau nicht klar, wie ein Abänderungsprozess ausgehen
würde. Es ist auch festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge für die einzelnen
Kinder gewiss nicht hoch angesetzt sind. Die Anweisung ist deshalb durchaus in
Ordnung.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4.
April 1978
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