Geschäftsnummer:
ZZ.1977.8
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
11.05.1977
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.251
Titel:
Unentgeltliche Rechtspflege, betreibungsrechtliches Existenzminimum
Resümee:
§ 106 Abs. 1 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zum vornherein ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Gesuchstellers das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt.
SOG 1977 Nr. 8
**§ 106 Abs. 1 ZPO.**Die unentgeltliche Rechtspflege
ist nicht zum vornherein ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Gesuchstellers
das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt.
In einem Rekursentscheid, der die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege betraf, berechnete das Obergericht vorerst das betreibungsrechtliche
Existenzminimum der Gesuchstellerin und stellte fest, dass das Einkommen das
Existenzminimum um Fr. 150.-- überstieg. Es führte anschliessend dazu aus: $
106 Abs. 1 ZPO besagt nicht, dass der Gesuchsteller auf dem Existenzminimum
sein müsse, wenn er nebst der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Gerichtskosten auch noch diejenigen für die Anwaltskosten erhalten wolle. $ 106
Abs. 1 ZPO sagt nur, wer vermögenslos sei und wessen Einkommen nicht ausreiche,
neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Kosten der
Prozessführung aufzubringen, könne die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen. Somit ist klar, dass auch ein Netto-Einkommen, welches das
betreibungsrechtliche Existenzminimum etwas übersteigt, gemeint ist. Im
vorliegenden Fall beträgt die Differenz zwischen Netto-Einkommen und
Existenzminimum nur 150.-- Franken pro Monat. Wenn die Rekurrentin für sich und
ihr Kind nicht unzumutbare Einschränkungen in der Lebenshaltung in Kauf nehmen
will, kann sie die Kosten der Prozessführung, insbesondere die
Vorschusszahlungen an ihren Anwalt nicht aufbringen. Ihr ist deshalb die volle
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1977
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