Geschäftsnummer:
ZZ.1977.7
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
15.11.1977
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.250
Titel:
Arbeitsgericht, Gerichtsferien
Resümee:
§ 86 ZPO; § 7 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils kommen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien zur Anwendung.
SOG 1977 Nr. 7
**§ 86 ZPO; § 7 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte.**Für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils kommen die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien zur Anwendung.
§ 86 der Zivilprozessordnung sieht vom 15. Juli bis 31.
August Gerichtsferien vor, während denen die Fristen ruhen. Das Gesetz über die
Arbeitsgerichte bestimmt nun aber in $ 7 Abs. 2, dass es für die
Arbeitsgerichte keine Gerichtsferien gibt, und erklärt in $ 7 Abs. 1 die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien ausdrücklich als
nicht anwendbar, Es fragt sich nun, ob dieser Ausschluss nur für das Verfahren
vor den Arbeitsgerichten selbst oder auch für den Weiterzug eines
arbeitsgerichtlichen Urteils gelten soll. $ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die
Arbeitsgerichte bildet eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über die
Gerichtsferien. Nun gilt prinzipiell, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv
auszulegen sind. Zudem muss auch stets nach dem Sinne einer Bestimmung gefragt werden,
Gerichtsferien wurden im arbeitsgerichtlichen Verfahren deshalb ausgeschlossen,
weil dieses rasch sein soll, da es namentlich bei den Arbeitnehmern öfters um
Geldbeträge geht, die sie als Grundlage ihrer Existenz benötigen. Diese
Überlegung kann für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils nicht mehr
gelten, denn die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt nach $ 37 Abs. 1 des Gesetzes
über die Arbeitsgerichte den Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht, doch bleibt
gemäss Abs. 2 die Möglichkeit bestehen, dass der Obergerichtspräsident oder ein
von ihm bezeichneter Richter den Vollzug des angefochtenen Entscheides auf
Begehren aufschieben kann. Daraus lässt sich schliessen, dass im
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren keine Gründe vorliegen, die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung über Gerichtsferien auszuschliessen. Im Sinne des modernen
Prozessrechts, das überspitzten Formalismus und unnötige Strenge ablehnt, ist
demnach bei der Auslegung die für den Beschwerdeführer mildere Lösung zu
wählen. Somit ist mit Anwendung der Bestimmungen über die Gerichtsferien im
vorliegenden Fall die Beschwerdefrist eingehalten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977
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