Geschäftsnummer:
ZZ.1977.39
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
27.05.1977
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.404
Titel:
Vorläufige Amtseinstellung
Resümee:
§ 25 Abs. 5 Verantwortlichkeitsgesetz. Für die vorläufige Amtseinstellung gegenüber Gemeindebeamten, die vom Volk gewählt sind, ist der Gemeinderat zuständig.
SOG 1977 Nr. 39
*§ 25 Abs. 5 Verantwortlichkeitsgesetz.***Für
die vorläufige Amtseinstellung gegenüber Gemeindebeamten, die vom Volk gewählt
sind, ist der Gemeinderat zuständig.
Nach § 149 lit. a des Gemeindegesetzes ist gegenüber
Gemeindebeamten, die vom Volk an der Urne gewählt werden (so also auch
gegenüber dem Gemeindeschreiber), die Gemeindeversammlung eigentliche Disziplinarbehörde.
Nicht sie, sondern der Gemeinderat ist aber in solchen Fällen nach § 26 Abs. 2
Satz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes zur Einleitung des Disziplinarverfahrens
zuständig. Es erscheint richtig, die Ordnung von § 26 Abs. 2 Satz 2 auch auf
die Zuständigkeit für Massnahmen nach § 25 Abs. 5 anzuwenden. Für solche
Massnahmen ist demnach gegenüber den vom Volk gewählten Beamten ebenfalls der
Gemeinderat zuständig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1977
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