Geschäftsnummer:
ZZ.1977.34
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
04.11.1977
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.399
Titel:
Verfügungsbegriff
Resümee:
§§ 20, 66 VRG. Die Erklärung einer Amtsstelle, dass sie Strafanzeige einreiche, stellt keine Verfügung dar, und der Verzeigte kann gegen sie nicht Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
SOG 1977 Nr. 34
**§§ 20, 66 VRG.**Die Erklärung einer Amtsstelle,
dass sie Strafanzeige einreiche, stellt keine Verfügung dar, und der Verzeigte
kann gegen sie nicht Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
Das Dispositiv eines Beschwerdeentscheides des
Baudepartements, in dem es um einen nicht plankonformen Umbau ging, enthielt u.
a. die Erklärung, dass gegen den Eigentümer und den Architekten des Baus beim
zuständigen Richteramt Strafanzeige eingereicht werde wegen Übertretung gemäss
§ 31 BauG. Der Architekt erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Strafanzeige sei zurückzuziehen. Das Verwaltungsgericht wies
diese Beschwerde ab mit der folgenden Begründung: Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Verfügungen im Sinne von § 20 des
Verwaltungsgerichtspflegegesetzes angefochten werden. Die Erklärung, es werde
Strafanzeige eingereicht, stellt keine solche Verfügung dar. Nach § 20 sind
Verfügungen Anordnungen, die zum Gegenstand haben:
"a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;
b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten und Pflichten;
c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren."
Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung, es werde
Strafanzeige eingereicht, unter keinen der Fälle von § 20 fällt. Es ist auch
von der Sache her keineswegs nötig oder auch nur wünschbar, dass gegen den
Beschluss einer Verwaltungsbehörde, es werde gegen einen Bürger Strafanzeige
eingereicht, Beschwerde erhoben werden kann. Der Verzeigte kann beim
Strafrichter nach den Regeln des Strafprozesses alle seine Rechte wahren, und
es wäre übertrieben, wenn er vorher noch auf dem Verwaltungsgerichtswege einen
Rechtsstreit anheben könnte über die Frage, ob nun wirklich Anzeige
einzureichen sei oder nicht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1977
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