Geschäftsnummer:
ZZ.1977.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
17.10.1977
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.246
Titel:
Art. 145 ZGB, unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht
Resümee:
Art. 145, Art. 159 Abs. 3, Art. 160 Abs. 2 ZGB. Der Anspruch der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege entbindet den Ehemann nicht von der Pflicht, der Frau einen Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen.
SOG 1977 Nr. 3
**Art. 145, Art. 159 Abs. 3, Art. 160 Abs. 2 ZGB.**Der
Anspruch der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege entbindet den Ehemann
nicht von der Pflicht, der Frau einen Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen.
In einer Scheidungssache verfügte der Amtsgerichtspräsident,
dass der Ehemann der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 1200.-- zu
leisten habe, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 150.--. Gleichzeitig
gewährte der Gerichtspräsident der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege,
schränkte sie aber wie folgt ein: "Sie (die unentgeltliche Rechtspflege)
gilt für die Kosten des eigenen Anwalts nur soweit, als diese nicht vom
Beklagten bezahlt werden." Der Ehemann erhob gegen die Verfügung Rekurs.
Er machte geltend, weil der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden
sei, sei er für den Anwaltskostenvorschuss nicht vorschusspflichtig. Das
Obergericht wies den Rekurs ab. Es stellte fest, dass dem Ehemann auf Grund
seiner finanziellen Verhältnisse die Leistung des Vorschusses zumutbar sei, und
führte zum Einwand betreffend unentgeltliche Rechtspflege folgendes aus: Wie
der Vorderrichter zutreffend ausführt, entbindet den Rekurrenten die seiner
Frau gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht von seiner Unterhalts- und
Beistandspflicht, wozu auch die Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses
gehört. Weder schränkt der prozess- und verfassungsrechtliche Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege die Unterhalts- und Beistandspflicht des Ehemannes
ein noch hebt er sie auf. Aus diesem Grund hat der Vorderrichter denn auch die
der Ehefrau gewährte unentgeltliche Rechtspflege insofern beschränkt, als sie
für die Kosten des Anwalts der Ehefrau nur gelte, sofern diese nicht vom
Rekurrenten bezahlt werden. Indes ist in derartigen Fällen die unentgeltliche Rechtspflege
auf die Gerichtskosten zu beschränken, das weitergehende Begehren auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird dagegen "zur Zeit abgewiesen". Werden
die verfügten Raten des Anwaltsvorschusses von der Gegenpartei nicht bezahlt
und sind sie auch auf dem Rechtsweg nicht einzutreiben, kann, auf
entsprechendes Begehren, immer noch mit Wirkung ab Zeitpunkt des ersten --
"zur Zeit abgewiesenen" -- Gesuches die volle unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Oktober 1977
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