Removal order must generally be directed to the owner

ZZ.1977.26Übriges Gericht22.11.1977Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Verwaltungsgericht held that a removal order aimed at restoring lawful conditions must in principle be directed to the owner of the building or building parts. In this case, the Baukommission ordered the removal of installations on parcel GB No. 1935 only against the tenant R. B., while the owner O. B. was not included at all. The court found this incompatible with the enforcement logic of such orders, because the owner must normally be addressed. The challenged decision was therefore annulled and the Baukommission was instructed to proceed anew.

Omnilex-Regeste

§ 56 Abs. 2 NBR; Zustellung der Wegverfügung von Bauten oder Bauteilen: Grundsätzlich ist die Verfügung an den Eigentümer zu richten. Die Baubehörde hat bei Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Vollstreckbarkeit mitzudenken und darf sich nicht darauf beschränken, denjenigen zu verpflichten, der die beanstandeten Bauteile angebracht haben soll. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn offensichtlich ein Dritter die Bauteile erstellt hat; ist nach Anhörung der Betroffenen unklar, wer Ersteller ist, ist die Verfügung gleichwohl an den Eigentümer zu richten, ohne dass in diesem Verfahrensstadium aufwendige Abklärungen verlangt werden. Wird der Eigentümer überhaupt nicht einbezogen, ist die Verfügung aufzuheben und die Behörde hat neu vorzugehen.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1977.26**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:23.11.1977
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.391
Titel:** Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes**
Resümee:§ 56 Abs. 2 NBR. Die Wegverfügung von Bauten oder Bauteilen hat sich in der Regel an den Eigentümer zu richten.
SOG 1977 Nr. 26 **§ 56 Abs. 2 NBR.*Die Wegverfügung von Bauten oder Bauteilen hat sich in der Regel an den Eigentümer zu richten. Mit dem angefochtenen Beschluss der Baukommission wird die Entfernung von Einrichtungen verlangt, welche Bestandteile oder - was einzelne der Einrichtungen anbelangt - zum mindesten Zugehör der Liegenschaft GB Nr. 1935 sind. Die Liegenschaft gehört nach Bescheinigung des Grundbuchverwalters Herrn O. B. Der angefochtene Beschluss ist aber nur an R. B. gerichtet worden, der als Inhaber des Modehauses B. Mieter der Liegenschaft ist. Die beteiligten Behörden begründen dies in erster Linie damit, dass eben R. B. und nicht O. B. die beanstandeten Einrichtungen angebracht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, ein Teil der Fassadenänderungen habe O. B. vorgenommen. Entgegen der Meinung des Baudepartementes muss sich die Baubehörde bei der Wegverfügung von Bauteilen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kümmern, wer Eigentümer der Baute ist, und kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, wer die betreffenden Bauteile angebracht hat. Beim Erlass einer solchen Verfügung ist eben bereits an das Vollstreckungsverfahren zu denken, und eine Wegverfügung, die den Eigentümer überhaupt nicht einbezieht, wird im Vollstreckungsverfahren stecken bleiben. Als Grundsatz kann gelten, dass sich die Wegverfügung von Bauteilen an den Eigentümer zu richten hat (vgl. auch Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, S. 243 unten).Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen denkbar. So mag es dann, wenn offensichtlich ein anderer als der Eigentümer (z.B. ein Mieter) den Bau oder die Bauteile erstellt hat, gegeben sein, die Verfügung gegen beide - den Ersteller und den Eigentümer - zu richten. Sofern nach Anhörung des Eigentümers und der andern in Frage kommenden Personen nicht klar ist, wer die Bauteile erstellt hat, wird die Baubehörde die Verfügung allein an den Eigentümer richten; sie braucht - wenigstens in diesem Verfahrensstadium - in dieser Frage nicht aufwendige Abklärungen auf sich zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde den Eigentümer überhaupt nicht ins Verfahren einbezogen. Es kann dies nun nicht in dritter Instanz nachgeholt werden. Es ist vielmehr der Beschluss der Baukommission aufzuheben, und die Kommission hat im Sinne der vorstehenden Ausführungen neu vorzugehen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1977

Schlagwörter

removal orderownerbuilding lawenforcementlawful state restorationtenantadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a removal order to restore lawful conditions must generally be addressed to the owner of the building or building parts.

Extrahierter Entscheid

As a rule, a removal order concerning buildings or building parts must be addressed to the owner; the authority cannot focus only on who installed the objects.

Extrahierte Begründung

Enforcement must already be considered at the issuance stage. An order that excludes the owner may fail in enforcement. Exceptions may apply if another person clearly erected the works, or if ownership and authorship remain unclear after hearing the persons concerned.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.