Geschäftsnummer:
ZZ.1977.26
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
23.11.1977
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.391
Titel:
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
Resümee:
§ 56 Abs. 2 NBR. Die Wegverfügung von Bauten oder Bauteilen hat sich in der Regel an den Eigentümer zu richten.
SOG 1977 Nr. 26
**§ 56 Abs. 2 NBR.**Die Wegverfügung von Bauten oder
Bauteilen hat sich in der Regel an den Eigentümer zu richten.
Mit dem angefochtenen Beschluss der Baukommission wird die Entfernung
von Einrichtungen verlangt, welche Bestandteile oder - was einzelne der
Einrichtungen anbelangt - zum mindesten Zugehör der Liegenschaft GB Nr. 1935
sind. Die Liegenschaft gehört nach Bescheinigung des Grundbuchverwalters Herrn
O. B. Der angefochtene Beschluss ist aber nur an R. B. gerichtet worden, der
als Inhaber des Modehauses B. Mieter der Liegenschaft ist. Die beteiligten
Behörden begründen dies in erster Linie damit, dass eben R. B. und nicht O. B. die
beanstandeten Einrichtungen angebracht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet
dies und behauptet, ein Teil der Fassadenänderungen habe O. B. vorgenommen. Entgegen
der Meinung des Baudepartementes muss sich die Baubehörde bei der Wegverfügung
von Bauteilen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kümmern, wer
Eigentümer der Baute ist, und kann sich nicht mit der Feststellung begnügen,
wer die betreffenden Bauteile angebracht hat. Beim Erlass einer solchen Verfügung
ist eben bereits an das Vollstreckungsverfahren zu denken, und eine
Wegverfügung, die den Eigentümer überhaupt nicht einbezieht, wird im
Vollstreckungsverfahren stecken bleiben. Als Grundsatz kann gelten, dass sich
die Wegverfügung von Bauteilen an den Eigentümer zu richten hat (vgl. auch
Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, S. 243 unten).Von diesem
Grundsatz sind Ausnahmen denkbar. So mag es dann, wenn offensichtlich ein
anderer als der Eigentümer (z.B. ein Mieter) den Bau oder die Bauteile erstellt
hat, gegeben sein, die Verfügung gegen beide - den Ersteller und den Eigentümer
- zu richten. Sofern nach Anhörung des Eigentümers und der andern in Frage
kommenden Personen nicht klar ist, wer die Bauteile erstellt hat, wird die
Baubehörde die Verfügung allein an den Eigentümer richten; sie braucht -
wenigstens in diesem Verfahrensstadium - in dieser Frage nicht aufwendige Abklärungen
auf sich zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde den Eigentümer
überhaupt nicht ins Verfahren einbezogen. Es kann dies nun nicht in dritter
Instanz nachgeholt werden. Es ist vielmehr der Beschluss der Baukommission aufzuheben,
und die Kommission hat im Sinne der vorstehenden Ausführungen neu vorzugehen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1977
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