Geschäftsnummer:
ZZ.1977.25
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
28.12.1977
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.390
Titel:
Terrainveränderungen
Resümee:
§ 53 NBR. Diese Vorschrift über die Terrainveränderungen stellt eine gemischtrechtliche Bestimmung dar.
SOG 1977 Nr. 25
**§ 53 NBR.**Diese Vorschrift über die
Terrainveränderungen stellt eine gemischtrechtliche Bestimmung dar.
§ 53 des Normalbaureglementes ist eine sogenannte
gemischtrechtliche Bestimmung, d. h. sie ist gleichzeitig privatrechtlicher und
öffentlicher Natur. Der Regierungsrat hat zur Zeit, als noch er in den Baubewilligungssachen
Beschwerdeinstanz war, entschieden - und zwar aus einleuchtenden Gründen - ,
dass die Vorschrift des § 53 NBR über die Terrainveränderungen nur im Gebiet
des Grenzabstandes gelte (GE 1968 Nr. 16).So aufgefasst stellt die Bestimmung eigentlich
eine Grenzabstandsvorschrift (für Terrainveränderungen) dar. Wie Doktrin und
Praxis seit langem annehmen, finden sich im solothurnischen Recht die
privatrechtlichen Abstandsvorschriften auch in der Baugesetzgebung des Kantons
und der Gemeinden (Tatarinoff, Das nachbarliche Baurecht des Kantons Solothurn,
S. 56 ff; GE 1955 Nr. 14 und 1965 Nr. 15; vgl. auch § 251 EGZB). Nach der
Struktur des § 53 Abs. 1 NBR und nach der Interessenlage, die hier in Frage
steht, rechtfertigt es sich anzunehmen, hier liege nicht nur eine
öffentlichrechtliche (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes), sondern auch
eine privatrechtliche Norm vor und das Ganze stelle eine gemischtrechtliche
Bestimmung dar.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1977
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