Geschäftsnummer:
ZZ.1977.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
15.11.1977
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.245
Titel:
Art.145 ZGB, Prozesskostenvorschuss
Resümee:
Art. 145, Art. 159 Abs. 3 ZGB. Voraussetzungen für die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau im Scheidungsprozess einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.
SOG 1977 Nr. 2
*Art. 145, Art. 159 Abs. 3 ZGB.***Voraussetzungen für die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau im Scheidungsprozess
einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.
Die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau für das
Scheidungsverfahren einen Anwaltskostenvorschuss zu leisten, ergibt sich aus
der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB
(Komm. Bühler, N 260 zu Art. 145).Voraussetzungen dazu sind, dass Klage oder
Rechtsmittel bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als offenkundig
aussichtslos oder als mutwillig erscheinen. Die Zusprechung eines
Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für
die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des andern Teils angewiesen ist
und dass andererseits der angesprochene Ehegatte in der Lage ist, diesen Kostenvorschuss
zu leisten (Komm. Bühler, N 268 zu Art. 145). Hierüber entscheidet der Richter
nach freiem Ermessen. Im vorliegenden Fall ist nun zwar der Ehemann durchaus in
der Lage, den Anwaltskostenvorschuss an seine Frau zu leisten, doch kann nicht gesagt
werden, dass auf Seiten der Ehefrau Beistandsbedürftigkeit vorliege. Wenn
nämlich der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes
in der Lage ist, rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist über
eigene Mittel zu verfügen und für die Anwaltskosten selber aufzukommen, liegt
keine Beistandsbedürftigkeit vor (Komm. Bühler, N 269 zu Art. 145).Die Ehefrau
verfügt über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 4'330.--. Bei solchen
Verhältnissen kann sie daher ihre Anwaltskosten durchaus selber tragen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977
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