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ZZ.1977.19 ΓÇó Legal basis for ordering a control ride
ZZ.1977.19Übriges Gericht15.09.1977Dismissed
The Administrative Court rejected the complaint challenging the legal basis for a control ride. It held that, although neither the Road Traffic Act nor the licensing ordinance expressly mentions the control ride, the measure is permissible under Art. 14(3) SVG. The court reasoned that the control ride is a practical, abbreviated driving test and, as a lesser measure than a full re-examination, can be ordered under the in maiore minus principle where doubts exist about driving ability, especially when a medical examination is insufficient but a full exam would be too intrusive.
Art. 14 Abs. 3 SVG; Zulässigkeit der Kontrollfahrt als verwaltungsrechtliche Massnahme zur Überprüfung der Fahreignung. Die Kontrollfahrt ist zwar weder im SVG noch in der VZV ausdrücklich genannt, kann jedoch als gegenüber der neuen Führerprüfung weniger einschneidende Massnahme nach dem Grundsatz in maiore minus auf Art. 14 Abs. 3 SVG gestützt werden. Sie ist zulässig, wenn Zweifel an der Fahrtechnik oder am verkehrsgerechten Verhalten bestehen und eine ärztliche Untersuchung darüber keinen Aufschluss gibt, während eine volle Nachprüfung als unverhältnismässig erschiene. Art. 24 VZV stellt insoweit einen Spezialfall von Art. 14 Abs. 3 SVG dar; die Kontrollfahrt bleibt auf den begrenzten Bereich der praktischen Eignungsüberprüfung beschränkt.
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1977.19** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 16.09.1977 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.384 |
| Titel: | ** Kontrollfahrt** |
| Resümee: | ** Art. 14 Abs. 3 SVG. Zur gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer Kontrollfahrt.** |
| SOG 1977 Nr. 19 ** Art. 14 Abs. 3 SVG.*Zur gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer Kontrollfahrt. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für das Anordnen einer Kontrollfahrt. In der Tat wird die Kontrollfahrt im Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) wie auch in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) nicht erwähnt. Beide Erlasse kennen jedoch das Institut der neuen Führerprüfung. Laut Art. 24 VZV ist diese anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an seiner Eignung zweifeln lassen. Das SVG umschreibt die Voraussetzungen an die Anordnung der neuen Prüfung weiter: Wenn Bedenken bestehen über seine Eignung, ist der Fahrzeugführer einer neuen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 3 SVG).Art. 24 VZV ist somit als Spezialfall von Art. 14 3 SVG zu verstehen, es wird hier ein Fall geregelt, in welchem eine neue Prüfung anzuordnen ist, nämlich dann, wenn Widerhandlungen begangen wurden, die am fahrerischen Können des Motorfahrzeugführers zweifeln lassen. Dem gegenüber steht Art. 14 3 SVG als allgemeinere Norm, nach welcher auch andersartig begründete Zweifel am Fahrkönnen zu einer neuen Prüfung führen können. Die Kontrollfahrt ist ein Institut der Praxis. Sie ist zu verstehen als eine abgekürzte, vereinfachte praktische Führerprüfung. Da sie einen geringeren Eingriff darstellt als die neue Prüfung, ist sie nach der Regel "in maiore minus" zulässig. Dabei versteht es sich von selbst, dass materiell zwischen der neuen Prüfung und der Kontrollfahrt ein deutlicher Unterschied bestehen muss: Mit der Kontrollfahrt wird festgestellt, ob sich der betreffende Motorfahrzeuglenker verkehrsgerecht verhält, ob seine Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs gewachsen ist. Die Kontrollfahrt soll ohne vorgängigen Fahrunterricht bestanden werden können. Sie ist somit ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahrtechnik, wenn an der Eignung eines Fahrzeugführers Zweifel entstanden sind. Sie ist in jenen Fällen anzuordnen, in denen durch eine ärztliche Untersuchung kein Aufschluss über die Eignung als Fahrzeugführer gegeben werden kann (Fahrtechnik, Verkehrsverständnis), wo aber andrerseits die vollständige Prüfung als zu weitgehender Eingriff erscheinen würde. In diesem begrenzten Bereich betrachtet das Verwaltungsgericht die Kontrollfahrt seit jeher als taugliches Mittel zur Überprüfung eines Fahrzeugführers. Auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat zur Zeit, als es noch Beschwerdeinstanz war, die Zulässigkeit der Anordnung von Kontrollfahrten bejaht (Entscheide vom 10.7.1973 V. R. 1217 und 8.4.1974 V. R. 1239). * Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1977 |
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