Geschäftsnummer:
ZZ.1977.17
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
06.02.1977
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.135
Titel:
Annahme der Vorladung verweigert - Appellation verwirkt
Resümee:
§ 178 Abs. 1 StPO. Kann der Appellant nicht vorgeladen werden, weil er die Annahme der Vorladung verweigert, so verwirkt die Appellation.
SOG 1977 Nr. 17
§ 178 Abs. 1 StPO. Kann der Appellant nicht
vorgeladen werden, weil er die Annahme der Vorladung verweigert, so verwirkt
die Appellation.
Im vorliegenden Fall war die Adresse des Appellanten zwar
bekannt, doch blieben Zustellversuche via Bezirksweibel und Post erfolglos. Dem
Weibel gegenüber erklärte der Appellant, er nehme "nichts mehr"
entgegen. Als ihm das Gericht die Vorladung durch Gerichtsakt zustellte,
verweigerte er die Unterschrift und refüsierte die Sendung. Zwischen der Unmöglichkeit
der Zustellung wegen unbekannter Adresse und der Nichtzustellbarkeit wegen
Annahmeverweigerung kann kein Unterschied bestehen. In beiden Fällen
dokumentiert der Appellant, dass er an der Appellationsverhandlung nicht mehr interessiert
ist. Dispensationsgründe werden weder geltend gemacht noch liegen solche nach
den Akten vor. Die Appellation ist daher gestützt auf § 178 Abs. 1 StPO als
verwirkt zu erklären.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. Februar 1977
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