Geschäftsnummer:
ZZ.1977.16
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
07.12.1977
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.134
Titel:
Zur Frage, wann eine Strafanzeige als "offensichtlich grundlos" anzusehen ist
Resümee:
§ 80 Abs. 1 StPO. Zur Frage, wann eine Strafanzeige als "offensichtlich grundlos" anzusehen ist.
SOG 1977 Nr. 16
**§ 80 Abs. 1 StPO.**Zur Frage, wann eine
Strafanzeige als "offensichtlich grundlos" anzusehen ist.
Die kantonale Handels- und Gewerbepolizei liess gegen X,
Geschäftsführer der Firma Y. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die
Ausverkaufsverordnung vom 16.4.1947 (SR-241-1) einreichen. Gegenstand der
Anzeige war ein Inserat im "Stadtanzeiger Olten", in dem die Firma Y.
einen grossen Posten "Möbel mit 50% Rabatt..." angepriesen hatte.
Nach Meinung der Anzeigerin ergaben sich aus dem Inserat die Merkmale einer
unstatthaften sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung. Der Untersuchungsrichter
gab der Anzeige keine Folge, weil das Inserat keine zeitliche Terminierung
enthalten und der angekündigte Verkauf damit nicht den Charakter einer sonderverkaufsähnlichen
Veranstaltung im Sinne der Ausverkaufsordnung habe. Das kantonale
Polizeidepartement erhob gegen die Verfügung Beschwerde und machte geltend, die
Auffassung des Untersuchungsrichters sei rechtlich nicht haltbar. Das
Obergericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Wenn, wie im
vorliegenden Fall, der Sachentscheid von der Auslegung des Strafgesetzes
abhängt, darf der Untersuchungsrichter der Anzeige nur dann keine Folge geben,
wenn nach Judikatur und Praxis offensichtlich keine Strafnorm verletzt wurde.
Andernfalls muss der Entscheid dem urteilenden Richter im ordentlichen
Verfahren mit der Wahrung der beidseitigen Parteirechte überlassen und damit
der ordentlichen Instanzentzug geöffnet werden. Im vorliegenden Fall ist die
Rechtslage nicht derart eindeutig. dass auf ein Sachurteil verzichtet werden
durfte. Die Beschwerde muss daher gutgeheissen werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 1977
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