Geschäftsnummer:
ZZ.1977.13
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
12.01.1977
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.112
Titel:
Wahl des Liquidators
Resümee:
Art. 316b Ziff. 2 SchKG. Ein Liquidator kann auch durch Zirkulationsbeschluss der stimmberechtigten Gläubiger gewählt werden.
SOG 1977 Nr. 13
Art. 316b Ziff. 2 SchKG.Ein Liquidator kann auch durch
Zirkulationsbeschluss der stimmberechtigten Gläubiger gewählt werden.
Zur Frage, ob ein neuer Liquidator durch
Zirkulationsbeschluss gewählt werden kann oder ob eine Gläubigerversammlung
einzuberufen ist, äusserte sich die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs wie folgt: Sämtliche 162 stimmberechtigten Gläubiger wurden mit
eingeschriebenem Brief aufgefordert, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen gegen
die Niederlegung und Übertragung des Amtes des Liquidators anzumelden. Nachdem
kein eingeschriebener Brief von der Post als unzustellbar zurückkam, kann davon
ausgegangen werden, dass alle stimmberechtigten Gläubiger vom vorgesehenen Wechsel
des Liquidators gehörig Kenntnis erhielten. Die grosse Mehrheit der
stimmberechtigten Gläubiger mit einer weit überwiegenden Mehrheit der
Forderungen hat gegen diesen Wechsel des Liquidators keine Einwendungen
erhoben. Entgegen der Ansicht des Eidg. Amtes für Handels- und Güterrechtsregister
vertritt die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Meinung, dass ein Zirkulationsbeschluss
der Gläubiger, anstelle eines Versammlungsbeschlusses, zulässig ist. Sie stützt
sich dabei auf BGE 48 III 45; 54 III 118; 69 III 18; Praxis Jaeger zu Art. 235
N 10 und Art. 255 N 3 sowie Fritzsche II S. 160. Der Wahl von XY zum neuen
Liquidator im Nachlassvertragsverfahren der Firma Z. in Nachlass-Liquidation,
kann folglich die Genehmigung erteilt werden. Der vom bisherigen Liquidator
beim Handelsregisteramt beantragte Eintragung eines Wechsels des Liquidators im
Handelsregister steht nichts im Wege.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 12. Januar 1977
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