Geschäftsnummer:
ZZ.1977.10
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
11.05.1977
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.255
Titel:
Arbeitsgericht, Vereinbarung über sachliche Zuständigkeit
Resümee:
§ 3 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Die Parteien können die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht erweitern.
SOG 1977 Nr. 10
**§ 3 Gesetz über die Arbeitsgerichte.**Die Parteien
können die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht erweitern.
1. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil u. a. folgendes
ausgeführt: ". Dieser Streitwert - im Rahmen von ca. Fr. 12'000.-- bis Fr.
50'000.-- - sprengt die Kompetenz des Arbeitsgerichts. Es wäre Sache des
ordentlichen Gerichts (Amtsgericht), diesen Fall im Untersuchungsverfahren
abzuwickeln. Allein heute haben beide Parteivertreter auf Befragen durch den
Obmann die Zuständigkeit, und zwar die sachliche Zuständigkeit, ausdrücklich
bejaht und das Urteil verlangt."
2. Das Arbeitsgericht besitzt eine Spruchkompetenz bis Fr.
5'000.--. Das Gericht hat das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen von Amtes
wegen zu prüfen und nur bei ihrem Vorliegen ist es befugt, ein Urteil in der
Sache zu fällen. Die Parteien können über die sachliche Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte nicht konvenieren. In der Tatsache, dass das
Arbeitsgericht in Kenntnis seiner fehlenden Zuständigkeit ein Urteil fällte,
liegt eine Verletzung elementarster Gesetzesvorschriften ($ 55 ZPO).Nachdem das
Obergericht durch die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Streit befasst ist, hat
auch diese Instanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die -
zwingenden - Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes
sind vorliegend nicht erfüllt. Das Urteil ist daher im Umfang seiner Anfechtung
aufzuheben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1977
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