Geschäftsnummer:
ZZ.1976.35
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
01.01.1972
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.48
Titel:
Kosten im Enteignungsverfahren
Resümee:
§ 12 Verordnung über das Enteignungsverfahren. Der Enteignete kann auch die Kosten für technische Studien, die er wegen der Enteignungsentschädigung hat machen lassen, zurückverlangen, sofern er sich auf das wirklich Nötige beschränkt hat.
SOG.1976.35
**§ 12 Verordnung über das
Enteignungsverfahre.**Der Enteignete kann auch die
Kosten für technische Studien, die er wegen der Enteignungsentschädigung hat
machen lassen, zurückverlangen, sofern er sich auf das wirklich Nötige
beschränkt hat.
Nach § 12
der Verordnung über das Enteignungsverfahren hat der Enteigner dem Enteigneten
eine Parteientschädigung nach Ermessen der Schätzungsorgane zu entrichten.
(Dass diese Bestimmung und nicht §§ 77/78 VRG gelten, hat das
Verwaltungsgericht in RB 1972 Ni-, 41 festgestellt.)
Selbstverständlich müssen die Schätzungsorgane
das Ermessen pflichtgemäss handhaben. Sie haben
sich nach folgendem Grundsatz zu richten: Die Entschädigung ist so
festzusetzen, dass der durch das Verfahren notwendig gewordene Aufwand ersetzt
wird, wobei für die Frage, welcher Aufwand notwendig war, der Massstab des für
solche Verfahren tlblichen anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht hat schon
bei früheren Gelegenheiten festgestellt, dass nicht allein Anwaltskosten,
sondern auch Kosten für technische Studien in Frage kommen können (RB 1972 Nr.
41). Gerade hier aber muss bei der Frage, was effektiv nötig war, Zurückhaltung
geübt werden, denn mit Uberbanungsstudien und Ausdenken von Varianten kann je
nach Temperament, Phantasie und Perfektionsbedürfnis ganz verschieden weit
gegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang an den expropriationsrechtlichen
Satz zu erinnern, dass der Enteignete verpflichtet ist, den Schaden, soweit ihm
zumutbar, zu verhindern (vgl. ZBJV 1965 S. 192; AGVE 1966 S. 62).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 1972
© 2015 juris