Geschäftsnummer:
ZZ.1976.29
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
25.08.1976
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.41
Titel:
Keine Anfechtbarkeit der Entscheidbegründung
Resümee:
§ 54 GO. Die Entscheidbegründung kann in der Regel mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht angefochten werden.
SOG 1976 Nr. 29
**§ 54 GO.**Die Entscheidbegründung kann in der Regel
mit der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde nicht angefochten werden.
F. W. hatte als Nachbar gegen ein Bauvorhaben Einsprache
erhoben und, als diese abgewiesen wurde, beim Baudepartement Beschwerde erhoben.
Das Baudepartement hiess die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf. F.
W. reichte in der Folge beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses trat auf
die Beschwerde nicht ein mit der folgenden Begründung:
Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde ans
Baudepartement damit begründet, dass das Bauprojekt verschiedene
Abstandsvorschriften des Normalbaureglementes verletze und dass es im übrigen
gegen eine Bestimmung des Gemeindereglementes verstosse, wonach in der
betreffenden Zone nur nach Erstellung eines speziellen Bebauungsplanes gebaut
werden dürfe. Das Baudepartement hat die Abstände als in Ordnung befunden, hat indessen
die Rüge betreffend speziellen Bebauungsplan gutgeheissen. Der Beschwerdeführer
will nun mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht darauf beharren, seine
Auffassung betreffend Abstände sei richtig. Das bedeutet -- da ja die
Baubewilligung aufgehoben worden ist -- eine Anfechtung der blossen
Entscheidbegründung, was nach dem Prozessrecht nicht zulässig ist. Der
Beschwerdeführer hat an der Anfechtung der Begründung kein schützenswertes
Interesse. Sollte der Baugesuchsteller von der Gemeinde einen entsprechenden
speziellen Bebauungsplan erwirken können, steht es dem Nachbar frei, dagegen
beim Regierungsrat Beschwerde zu erheben. Im weitern steht es ihm auch frei,
gegen eine eventuelle neue Baubewilligung Beschwerde zu erheben und seine
Auffassung über die Abstände -- soweit diese Frage im Hinblick auf den
speziellen Bebauungsplan dann noch rechtserheblich ist -- dannzumal geltend zu machen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1976
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