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ZZ.1976.29 ΓÇó Decision reasoning generally not appealable
ZZ.1976.29Übriges Gericht24.08.1976Inadmissible
F. W., a neighbor, appealed to the Verwaltungsgericht after the Baudepartement had already annulled the challenged building permit while rejecting his setback objection. The court held that he could not attack only the reasons for the favorable outcome. Because he had no legally protected interest in contesting the reasoning alone, the appeal was not admissible.
§ 54 GO; the reasoning of a decision is, as a rule, not independently challengeable by administrative appeal when the operative part has not adversely affected the appellant. A party lacks a legally protected interest in attacking only the grounds of a decision if the dispositive part is favorable. Such review may be sought only if a subsequent decision again affects the party’s legal position and the contested point remains relevant; otherwise the appeal is inadmissible (consid. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1976.29** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 25.08.1976 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.41 |
| Titel: | ** Keine Anfechtbarkeit der Entscheidbegründung** |
| Resümee: | § 54 GO. Die Entscheidbegründung kann in der Regel mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht angefochten werden. |
| SOG 1976 Nr. 29 **§ 54 GO.*Die Entscheidbegründung kann in der Regel mit der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde nicht angefochten werden. F. W. hatte als Nachbar gegen ein Bauvorhaben Einsprache erhoben und, als diese abgewiesen wurde, beim Baudepartement Beschwerde erhoben. Das Baudepartement hiess die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf. F. W. reichte in der Folge beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein mit der folgenden Begründung: Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde ans Baudepartement damit begründet, dass das Bauprojekt verschiedene Abstandsvorschriften des Normalbaureglementes verletze und dass es im übrigen gegen eine Bestimmung des Gemeindereglementes verstosse, wonach in der betreffenden Zone nur nach Erstellung eines speziellen Bebauungsplanes gebaut werden dürfe. Das Baudepartement hat die Abstände als in Ordnung befunden, hat indessen die Rüge betreffend speziellen Bebauungsplan gutgeheissen. Der Beschwerdeführer will nun mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht darauf beharren, seine Auffassung betreffend Abstände sei richtig. Das bedeutet -- da ja die Baubewilligung aufgehoben worden ist -- eine Anfechtung der blossen Entscheidbegründung, was nach dem Prozessrecht nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat an der Anfechtung der Begründung kein schützenswertes Interesse. Sollte der Baugesuchsteller von der Gemeinde einen entsprechenden speziellen Bebauungsplan erwirken können, steht es dem Nachbar frei, dagegen beim Regierungsrat Beschwerde zu erheben. Im weitern steht es ihm auch frei, gegen eine eventuelle neue Baubewilligung Beschwerde zu erheben und seine Auffassung über die Abstände -- soweit diese Frage im Hinblick auf den speziellen Bebauungsplan dann noch rechtserheblich ist -- dannzumal geltend zu machen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1976 |
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