Geschäftsnummer:
ZZ.1976.27
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
25.11.1976
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.39
Titel:
Hinreichende verkehrsmässige Erschliessung
Resümee:
§ 4 Abs. 1. lit. b NBR. Ob die Zufahrt genügt, ist nicht nur bei Neuüberbauungen, sondern auch bei Umbauten, die vermehrten Verkehr bewirken, zu überprüfen.
SOG 1976 Nr. 27
**§ 4 Abs. 1. lit. b NBR.**Ob die Zufahrt genügt, ist
nicht nur bei Neuüberbauungen, sondern auch bei Umbauten, die vermehrten
Verkehr bewirken, zu überprüfen.
§ 4 Abs. 1 lit. b des Normalbaureglementes vom 28. Oktober
1959/26. Juni 1963 enthält über die Zufahrtsverhältnisse folgende Regelung: "Wo
die zu überbauenden Grundstücke nicht an bestehenden öffentlichen Strassen und
Wegen liegen, ist ein Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht zu erbringen
..." Im neuen Baureglement der Gemeinde D. von 1973 findet sich keine
entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdeführer machten vor dem
Verwaltungsgericht geltend, das Normalreglement könne in casu keine Anwendung
finden, da es sich bei der Liegenschaft am Bruggweg 21 nicht um "ein zu
überbauendes Grundstück" handle. Wohl ist laut Baugesuch von E. H. keine Neuüberbauung
geplant, doch ist gemäss den Aussagen des Grundeigentümers und des Bauherrn
sowie gemäss den vorgelegten Bauplänen der beabsichtigte Umbau der alten
Metzgerei in einen neuzeitlichen Spenglerei- und Installationsbetrieb von nicht
unbeachtlichem Ausmass, so dass die Bewilligung dafür nicht ohne Prüfung der
genügenden Zufahrt erteilt werden dürfte. Obwohl dies textlich aus dem
Normalbaureglement nicht klar hervorgeht, muss eine systematische Auslegung zu
diesem Schlusse führen. Eine gegenteilige Auffassung würde zu Ungerechtigkeiten
führen und kann kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Ein solcher
Umbau bringt eine andersgelagerte und vermehrte Nutzung der Liegenschaft und demzufolge
einen ansteigenden Verkehr zum und vom Geschäftshaus mit sich, womit das
Erfordernis einer genügenden Zufahrt gerechtfertigt ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1976
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