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ZZ.1976.27 ΓÇó Access adequacy must be checked for substantial conversions
ZZ.1976.27Übriges Gericht24.11.1976Confirmed
The Administrative Court held that the access requirement in § 4(1)(b) NBR is not confined to new developments. It also applies to substantial conversions that create additional traffic. Because the planned conversion of an old butcher’s shop into a modern trade business would change the use of the property and increase traffic, the adequacy of the access had to be examined before a permit could be issued.
§ 4 Abs. 1 lit. b NBR; the requirement of sufficient access is not limited to new constructions but also applies to substantial conversions that entail increased traffic. Where an existing building is converted in a manner that materially changes its use and generates additional traffic to and from the property, the authority must verify the adequacy of the access before granting the building permit. A restrictive interpretation limited to new builds would create unjustified distinctions and is inconsistent with the purpose of the provision.
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1976.27** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 25.11.1976 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.39 |
| Titel: | ** Hinreichende verkehrsmässige Erschliessung** |
| Resümee: | § 4 Abs. 1. lit. b NBR. Ob die Zufahrt genügt, ist nicht nur bei Neuüberbauungen, sondern auch bei Umbauten, die vermehrten Verkehr bewirken, zu überprüfen. |
| SOG 1976 Nr. 27 **§ 4 Abs. 1. lit. b NBR.*Ob die Zufahrt genügt, ist nicht nur bei Neuüberbauungen, sondern auch bei Umbauten, die vermehrten Verkehr bewirken, zu überprüfen. § 4 Abs. 1 lit. b des Normalbaureglementes vom 28. Oktober 1959/26. Juni 1963 enthält über die Zufahrtsverhältnisse folgende Regelung: "Wo die zu überbauenden Grundstücke nicht an bestehenden öffentlichen Strassen und Wegen liegen, ist ein Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht zu erbringen ..." Im neuen Baureglement der Gemeinde D. von 1973 findet sich keine entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdeführer machten vor dem Verwaltungsgericht geltend, das Normalreglement könne in casu keine Anwendung finden, da es sich bei der Liegenschaft am Bruggweg 21 nicht um "ein zu überbauendes Grundstück" handle. Wohl ist laut Baugesuch von E. H. keine Neuüberbauung geplant, doch ist gemäss den Aussagen des Grundeigentümers und des Bauherrn sowie gemäss den vorgelegten Bauplänen der beabsichtigte Umbau der alten Metzgerei in einen neuzeitlichen Spenglerei- und Installationsbetrieb von nicht unbeachtlichem Ausmass, so dass die Bewilligung dafür nicht ohne Prüfung der genügenden Zufahrt erteilt werden dürfte. Obwohl dies textlich aus dem Normalbaureglement nicht klar hervorgeht, muss eine systematische Auslegung zu diesem Schlusse führen. Eine gegenteilige Auffassung würde zu Ungerechtigkeiten führen und kann kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Ein solcher Umbau bringt eine andersgelagerte und vermehrte Nutzung der Liegenschaft und demzufolge einen ansteigenden Verkehr zum und vom Geschäftshaus mit sich, womit das Erfordernis einer genügenden Zufahrt gerechtfertigt ist. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1976 |
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