Driver’s license withdrawal duration and “withdrawal sensitivity”

ZZ.1976.25Übriges Gericht07.10.1976Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that the duration of a driver’s license withdrawal under Art. 17(1) SVG could not be increased to two months solely because the driver, as a housewife, was said to be less affected by the withdrawal. Since the legislature set one month as the statutory minimum, sensitivity-based differentiation is only limitedly possible in cases close to that minimum. As no special circumstances justified a longer withdrawal and the complainant had an otherwise clean driving record, the court fixed the withdrawal at one month.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 SVG; Bemessung der Entzugsdauer nach sogenannter Entzugsempfindlichkeit. Die gesetzlich festgelegte Mindestentzugsdauer von einem Monat bildet die untere Grenze auch gegenüber Personen mit unterschiedlicher beruflicher oder privater Abhängigkeit vom Motorfahrzeug. Eine Differenzierung nach Entzugsempfindlichkeit ist bei längeren Entzügen eher möglich; bei Fällen im Bereich des Mindestentzugs wird sie durch das gesetzliche Minimum begrenzt. Es wäre systemwidrig, bestimmten Personengruppen den Mindestentzug von vornherein zu versagen. Ein längerer Entzug setzt besondere Umstände wie Rückfall oder andere erschwerende Faktoren voraus (consid. nach Aktenlage).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1976.25**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:08.10.1976
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.34
Titel:** Dauer des Führerausweisentzugs**
Resümee:** Art. 17 Abs. 1 SVG. Zur Differenzierung der Entzugsdauer nach der sogenannten "Entzugsempfindlichkeit".**
SOG 1976 Nr. 25 ** Art. 17 Abs. 1 SVG.*Zur Differenzierung der Entzugsdauer nach der sogenannten "Entzugsempfindlichkeit". Das Verwaltungsgericht hat bei einem Vorstoss von der Art des vorliegenden nie mehr als einen Monat Entzug ausgesprochen (besondere Verhältnisse wie Rückfall usw. vorbehalten). Die Vorinstanz scheint - wie aus einer Aktennotiz hervorgeht - auf zwei Monate erhöht zu haben, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht entzugsempfindlich sei. Allein, diese Erhöhung ist nicht am Platze. Da der Gesetzgeber die Entzugsdauer von einem Monat als Minimum festgesetzt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass dieses Minimum gegenüber Personen mit verschiedener Entzugsempfindlichkeit angewendet wird. Während bei mehrmonatigen Entzügen bezüglich der Entzugsempfindlichkeit recht gut differenziert werden kann, ist dies bei den harmloseren Fällen, die in den Bereich des Minimums weisen, weniger gut möglich. Das liegt am System der vorgeschriebenen Minimaldauer. Nicht tragbar wäre, wenn einer Hausfrau gegenüber, nur weil sie als solche das Fahrzeug nicht für eine Berufstätigkeit benötigt, zum vornherein nie das Minimum von einem Monat ausgesprochen würde. - Da bei der Beschwerdeführerin, die einen tadellosen Fahrleumund hat, keine besondern Gründe für einen längeren Entzug gegeben sind, erscheint ein Entzug von einem Monat richtig. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1976

Schlagwörter

driver's license withdrawalminimum durationwithdrawal sensitivitytraffic sanctionsdiscretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the driver’s license withdrawal had to be set at two months because the person was allegedly less affected by a withdrawal.

Extrahierter Entscheid

No. For this type of infringement, the minimum withdrawal period of one month could not be exceeded merely because the person was a housewife and supposedly less withdrawal-sensitive.

Extrahierte Begründung

The legislature fixed one month as the minimum withdrawal period. In cases near this minimum, differentiation by withdrawal sensitivity is limited by the statutory system itself. It would be inadmissible to deny the minimum withdrawal to a housewife simply because she does not need a vehicle for employment. No special reasons justified a longer withdrawal here.

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